RS Vwgh 2021/3/8 Ra 2018/16/0109

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts tritt der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand; das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde abweist (vgl. Zorn, Leitentscheidungen des VwGH zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (41 f)). Die Abweisung ist dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Spruchinhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160109.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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