RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2020/18/0197

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a
VwGG §30a Abs9
VwGG §30b
VwGG §30b Abs1
VwGG §45
VwGG §46
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0198
Ra 2020/18/0199
Ra 2020/18/0200
Ra 2020/18/0201
Ra 2020/18/0202
Ra 2020/18/0203
Ra 2020/18/0204

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Erwähnung von Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträgen in § 30b Abs. 1 VwGG vom Gesetzgeber nicht gewollt war und dem systematisch intendierten Zusammenspiel von Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht und Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (im Wege eines Vorlageantrags) widerspricht. Diese Gesetzeslücke ist durch Auslegung dahingehend zu schließen, dass gegen sämtliche in § 30a VwGG vorgesehenen zurückweisenden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel des Vorlageantrages zur Verfügung steht (in diesem Sinne Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 1 zu § 30b VwGG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1 zu § 30b VwGG, die auch mit einem umfassenden Rechtsschutzauftrag des Verwaltungsgerichtshofs und damit argumentieren, dass der Gesetzgeber die Wiedereinsetzung nur als Annex zur Hauptentscheidung über die Revision gesehen habe; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 6 zu § 30b VwGG; aA Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht5, Anm. I zu § 30b VwGG).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180197.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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