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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 2012Rechtssatz
Eine bessere Gestaltung von Bauland liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird (vgl. z.B. VwGH 27.11.2008, 2007/16/0139, mwN). Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Grundeigentümer verbliebenen Flächen waren - seinem Vorbringen zufolge, zu dem das Bundesfinanzgericht zwar keine Feststellungen getroffen hat, das aber unwidersprochen ist - für eine Bebauung ungeeignet. Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende Tausch seiner Grundstücke mit den angrenzenden Grundstücken der Nachbarn erfolgt noch "im Rahmen" der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Damit kann dem Bundesfinanzgericht aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass im Revisionsfall die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130022.J02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021