RS Vwgh 2021/3/19 Ro 2019/13/0022

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2012
EStG 1988 §30 Abs2 Z4
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5
StabG 01te 2012
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 sind die Einkünfte aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, von der Besteuerung ausgenommen. § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 kam nur zur Anwendung, wenn die behördliche Maßnahme nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften durchgeführt wurde. Da es in einer Reihe von Bundesländern keine entsprechenden Vorschriften gab, wurde mit dem AbgÄG 2012 rückwirkend zum 1. April 2012 das Wort "insbesondere" eingefügt. Damit muss die behördliche Maßnahme - anders als bei der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 Grunderwerbsteuergesetz 1987 - nicht zwingend "nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften" erfolgen. Die Ausdehnung auf vergleichbare Vorgänge ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012 (Hinweis ErlRV 1960 BlgNR 24. GP 24) erfolgt, um sinnvoll bebaubare Bauplätze im Wege privatrechtlicher Tausch- und Ringtauschvereinbarungen zu schaffen. Voraussetzung ist jedoch - so die Erläuterungen weiter -, dass das öffentliche Interesse bzw. die behördliche Maßnahme anderweitig (insbesondere durch Vorlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse) dokumentierbar ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130022.J01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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