RS Vwgh 2021/3/19 Ra 2019/13/0062

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §20 Abs1 Z5 litb

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit b EStG 1988 unterliegen Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot. Eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt keine Strafe im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dar. Derartige Aufwendungen fallen daher schon begrifflich nicht unter das Abzugsverbot. Der Kausalzusammenhang der Schadenersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Dienstnehmers mit der dem Unternehmen auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot subsumiert werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen - gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren - Ersatz für Schäden, die der Dienstnehmer seiner ehemaligen Arbeitgeberin zugefügt hat. Die Zahlung des Dienstnehmers ist bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin steuerpflichtig (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0128) und es kommt daher im Ergebnis nicht dazu, dass dieser Teil der Kartellstrafe mittelbar steuerlich wirksam wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130062.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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