RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0002

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270
VwGG §41

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG gilt nur im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber in jenem vor dem Bundesfinanzgericht (vgl. § 270 zweiter Satz BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130002.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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