Index
L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
ParkabgabeG OÖ §6Rechtssatz
Die im Revisionsfall in Rede stehende Übertretung des § 6 des Oö. Parkgebührengesetzes war jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung war bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in § 33a VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen. Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die Übertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes nicht in Betracht, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG nicht auf ein sich aus § 33a Abs. 2 VStG ergebendes Verfolgungshindernis stützen durfte. Im Übrigen erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG auch deshalb als unzutreffend, weil das vom Landesverwaltungsgericht gesehene Verfolgungshindernis so lange nicht vorläge, als die in § 33a Abs. 1 VStG vorgesehene Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt wird (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/3).Die im Revisionsfall in Rede stehende Übertretung des Paragraph 6, des Oö. Parkgebührengesetzes war jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung war bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in Paragraph 33 a, VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen. Solcherart kommt die Anwendung des Paragraph 33 a, VStG für die Übertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes nicht in Betracht, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG nicht auf ein sich aus Paragraph 33 a, Absatz 2, VStG ergebendes Verfolgungshindernis stützen durfte. Im Übrigen erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG auch deshalb als unzutreffend, weil das vom Landesverwaltungsgericht gesehene Verfolgungshindernis so lange nicht vorläge, als die in Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG vorgesehene Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt wird vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160165.L04Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021