RS Vwgh 2021/3/25 Ra 2020/16/0165

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §33a
VStG §33a Abs1
  1. VStG § 33a heute
  2. VStG § 33a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  1. VStG § 33a heute
  2. VStG § 33a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1).Nach dem Wortlaut des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist das Ziel der in Paragraph 33 a, VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160165.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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