RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2021/02/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0047
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/02/0064 B 29.03.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0219 E 9. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren (vgl. VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020046.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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