RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/07/0028

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs2
B-VG Art102
VwGG §47 Abs5
WasserversorgungsG OÖ 2015 §11 Abs1
WRG 1959 §36 Abs1

Rechtssatz

Das OÖ WasserversorgungsG 2015 ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 OÖ WasserversorgungsG 2015 (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/07/0169). Die belangte Behörde hat somit im Namen des Bundes gehandelt, weshalb dieser als aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 erster Satz VwGG anzusehen wäre. Da daneben keine Aufwandersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Inanspruchnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde und des Land Oberösterreichs "zur ungeteilten Hand" gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen (VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070028.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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