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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz muss (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085) der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein (vgl. VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010).Ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz muss vergleiche VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085) der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein vergleiche VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120019.L02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022