TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 96/04/0100

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z6;
AWG 1990 §44 Abs6;
AWG 1990 §45 Abs7;
GewO 1973 §74 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerden A) 1.) des Fremdenverkehrsverbandes Großarl, 2.) der G-GmbH & Co KG, 3.) des AT, 4.) der XT und 5.) der H, alle in Großarl, alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt sowie B) 1.) des R und weiterer 67 Beschwerdeführer, alle in Großarl, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. März 1996, Zl. 315.947/14-III/A/2a/95, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: P in Großarl, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Fremdenverkehrsverbandes Großarl wird zurückgewiesen.

Dieser Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Über die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den unter A) 2.) bis 5.) genannten Beschwerdeführern einerseits und den unter B) bezeichneten Beschwerdeführern andererseits Aufwendungen in der Höhe von je insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der unter A) 2.) bis 5.) genannten Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau vom 8. Februar 1994 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Reststoffdeponie im Bereich eines näher bezeichneten Steinbruches unter Bezugnahme auf die im einzelnen bezeichneten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt und der mitbeteiligten Partei aufgetragen, gemäß § 359 GewO 1973 die Fertigstellung sowie die bevorstehende Aufnahme des eigentlichen Deponiebetriebes unter Anschluß diverser Urkunden mitzuteilen. Die Einwendungen zahlreicher Nachbarn wurden teils ab-, teils zurückgewiesen. In der in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung wird u.a. festgehalten, daß die geplante Deponie ein nutzbares Volumen von 570.000 m3 aufweise.

Gegen diesen Bescheid erhoben neben anderen Nachbarn auch die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1994 wies der Landeshauptmann von Salzburg die Berufung des Fremdenverkehrsverbandes Großarl gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1994 mangels Parteistellung als unzulässig und die Berufung einer weiteren Nachbarin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Im übrigen wurde den Berufungen mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß die Betriebsbeschreibung, eine Auflage und der Auftrag zur Bekanntgabe der Aufnahme des eigentlichen Deponiebetriebes neu gefaßt wurden und eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde.

Auch gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem auch die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. März 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine nicht von einem der Beschwerdeführer erhobene Berufung als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und die Berufung des Fremdenverkehrsverbandes Großarl ab (Spruchpunkt 2.). Den übrigen Berufungen wurde insofern Folge gegeben, als eine der von den Unterbehörden vorgeschriebenen Auflagen neu gefaßt und zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 3.). Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere des Inhaltes der eingeholten Sachverständigengutachten, führte der Bundesminister zur Begründung des Spruchpunktes 2. (Abweisung der Berufung des Fremdenverkehrsverbandes Großarl) aus, der Fremdenverkehrsverband Großarl könne als juristische Person durch allfällige Immissionen der Betriebsanlage weder in seiner Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Wie sich durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch feststellen lasse, verfüge er auch über kein intabuliertes dingliches Recht an den in Frage kommenden Liegenschaften, was jedoch nach dem Intabulationsprinzip Voraussetzung für eine derartige Rechtsposition wäre. Im übrigen könne von einer Gefährdung des Eigentums (oder dinglicher Rechte) nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht sei. Eine Gefährdung des Eigentums (oder dinglicher Rechte) sei auch dann anzunehmen, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums (bzw. des dinglichen Rechtes) unmöglich machte, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden müßte. Daß es bei Betrieb der verfahrensgegenständlichen Reststoffdeponie nicht mehr möglich wäre, die Schilanglaufloipe bzw. im Sommer den Wanderweg als solche zu benützen, sei im Ermittlungsverfahren nirgends hervorgekommen; als einzige mögliche Einwirkung seien zeitweise auftretende leise Lärmimmissionen vom Kompaktor möglich, die jedoch die erwähnte Nutzung in keiner Weise gravierend beeinträchtigten oder gar unmöglich machten. Zur Begründung des Spruchpunktes 3. führte der Bundesminister u. a. in Erwiderung eines diesbezüglichen Berufungsvorbringens aus, hinsichtlich des Verhältnisses

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren/Wasserrechtsverfahren sei grundsätzlich auszuführen, nach dem im österreichischen Verwaltungsrecht (etwa mit der Ausnahme des § 29 AWG und UVB-Gesetz) geltenden Kumulationsprinzip seien für ein Vorhaben mehrere Genehmigungen, Bewilligungen, Nichtuntersagungen etc. erforderlich, die von verschiedenen Behörden in voneinander unabhängig abgewickelten Verfahren durchzuführen seien, was häufig auch das Resultat der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und damit des Föderalismus sei. Durch die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage werde der Frage der Zulässigkeit dieser Anlage vom Standpunkt z.B. der Bauordnung nicht vorgegriffen. Ein Genehmigungswerber sei daher auch nicht verpflichtet, in verschiedenen Verfahren unbedingt ein identisches Projekt einzureichen, weil die einzelnen Verfahren unabhängig voneinander bestünden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die von den im Kopf dieses Bescheides unter A) bezeichneten Beschwerdeführern einerseits und den unter B) bezeichneten Beschwerdeführern andererseits erhobenen Beschwerden, wobei sich die von den unter A) 2.) bis 5.) und B) bezeichneten Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden inhaltlich nur gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richten, jene des Fremdenverkehrsverbandes Großarl richtet sich inhaltlich nur gegen den Spruchpunkt 2.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die jeweilige Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete zu jeder der Beschwerden eine Gegenschrift mit dem gleichen Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:

Die unter A) bezeichneten Beschwerdeführer erachten sich nach dem Vorbringen in ihrer Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in dem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versagung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes wird in Bekämpfung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides vorgetragen, der Fremdenverkehrsverband Großarl unterhalte die Schilanglaufloipe bzw. den Wanderweg auf Grund von mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Nutzungsverträgen als dinglich Berechtigter. Die belangte Behörde führe in diesem Zusammenhang zwar zutreffend aus, daß eine Gefährdung dinglicher Rechte auch dann anzunehmen sei, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des dinglichen Rechtes unmöglich machte, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden müsse, übersehe aber in der folgenden abweisenden Begründung völlig, daß die Langlaufloipe bzw. der Wanderweg ausschließlich Erholungszwecken dienten. Es bedürfe wohl keiner näheren Ausführung, daß eine Langlaufloipe bzw. ein Wanderweg entlang einer Mülldeponie diesen bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr erfüllen könne, sodaß davon auszugehen sei, daß die Langlaufloipe bzw. der Wanderweg nicht mehr benutzt werden werde und daher die vom Fremdenverkehrsverband Großarl hiezu erwirkten dinglichen Nutzungsrechte gleich einer Substanzvernichtung ohne jede Verwertbarkeit für den Fremdenverkehrsverband Großarl und dessen ihm obliegenden Zwecken verblieben. Darüberhinaus habe sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang bloß mit der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, nicht aber mit dem § 74 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. auseinandergesetzt. Der Fremdenverkehrsverband Großarl habe schon in seiner Berufung ausgeführt, es obliege ihm gemäß § 1 Abs. 4 lit. d Salzburger Fremdenverkehrsgesetz insbesondere die Schaffung und Führung von Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen sowie die Beteiligung an solchen, wozu insbesondere auch Beherbergungsbetriebe zu zählen seien. Insbesondere zähle hiezu aber auch die in Rede stehende Langlaufloipe bzw. der Wanderweg als Fremdenverkehrseinrichtungen bzw. Anlagen. Die diesbezüglichen Ausführungen habe die belangte Behörde mit Stillschweigen übergangen. In Bekämpfung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides bringen diese Beschwerdeführer (zusammengefaßt) vor, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen seien nicht geeignet, Geruchsimmissionen bei den Nachbarn zu vermeiden. Darüberhinaus sei die belangte Behörde von einer Beschränkung der Betriebszeit von werktags 8.00 bis 18.00 Uhr ausgegangen, ohne daß eine derartige Beschränkung ausreichend bescheidmäßig fixiert sei.

Die unter B) bezeichneten Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Schutz ihrer aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechte verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen sie u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil das verfahrensgegenständliche Projekt der Bewilligungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG unterliege. Die belangte Behörde sei auf den diesbezüglichen Einwand, den die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren erhoben hätten, nicht eingegangen. Das gegenständliche Projekt sei nämlich nicht identisch mit jenem, welches die mitbeteiligte Partei mit Ansuchen vom 27. April 1990 (eingegangen beim Amt der Salzburger Landesregierung am 4. Mai 1990) zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht habe. Gegenstand der damaligen wasserrechtlichen Einreichung sei vielmehr ein Projekt für die Errichtung einer Sperrmülldeponie gewesen, während das vorliegende Projekt einem anderen Deponiezweck diene. Das zeige bereits der Spruch des Bescheides erster Instanz, weil fast alle dort angeführten, zum Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen erst nach dem 1. Juli 1990 erstellt worden seien. Darüberhinaus könne aus diesem Faktum abgeleitet werden, daß es sich beim vorliegenden Projekt keinesfalls um ein solches handle, mit dessen Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei von der mitbeteiligten Partei ein vom vorliegenden Projekt unterschiedliches, nämlich jenes einer Sperrmülldeponie, projektiert worden.

I.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A). Der Bezeichnung des Beschwerdepunktes in der Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides in Erledigung der Berufung des Fremdenverkehrsverbandes Großarl nicht über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei meritorisch abgesprochen, sondern durch Bestätigung des diesbezüglichen Ausspruches im Bescheid der zweiten Instanz die Berufung dieses Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen. Durch einen derartigen Abspruch konnte aber dieser Beschwerdeführer in dem in der Beschwerde ausdrücklich als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht nicht verletzt sein. Da sich auch aus dem übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen läßt, daß sich dieser Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf meritorische Erledigung der Berufung verletzt erachtet, war die Beschwerde dieses Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes in der zitierten Verordnung auch den Ersatz der Umsatzsteuer mitumfaßt.

II.

Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Nach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 6 AWG bedürfen Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 noch anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.

Zufolge § 45 Abs. 7 leg. cit. bedürfen Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31 b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31 b WRG 1959 angesucht wurde.

Damit für eine Anlage wie die vorliegende, nämlich eine Reststoffdeponie mit einem Fassungsvermögen von 570.000 m3, eine Genehmigung nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durch den Landeshauptmann, sondern nach der Gewerbeordnung durch den Bezirkshauptmann zu erteilen ist, muß somit entweder für diese Anlage vor dem 1. Juli 1990 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet oder mit der Projektierung dieser Anlage vor dem 1. Juli 1990 begonnen worden sein und zusätzlich bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung dieser Anlage nach § 31 b WRG 1959 angesucht worden sein.

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Frage des auf das Genehmigungsverfahren anzuwendenden Rechtes nicht näher befaßt und sich damit offenkundig die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juni 1994 zu eigen gemacht. Der Landeshauptmann vertrat dort die Ansicht, sowohl aus den mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Planunterlagen

(z.B. Technischer Bericht vom 27. April 1990, Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 1990) als auch aus der Tatsache, daß um die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben am 15. Jänner 1990 bei der hiefür zuständigen Behörde angesucht worden sei, ergebe sich in eindeutiger Weise, daß die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden seien. Jeder dieser Umstände für sich allein weise nach, daß mit der Projektierung der gegenständlichen Deponie vor dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes (1. Juli 1990) begonnen worden sei.

Diesen Erwägungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der ihm vorliegenden Aktenlage deshalb nicht anzuschließen, weil nach den im Spruch des Bescheides erster Instanz aufgezählten Projektsunterlagen der den Genehmigungsgegenstand bildenden Anlage diese nicht auf einem Technischen Bericht vom 27. April 1990, sondern auf einem solchen vom 31. Juli 1991 fußt und auch alle anderen dort genannten Projektsunterlagen - von zwei Lageplänen und einem Längsprofilplan abgesehen - Datierungen aus dem Jahr 1991 und später tragen. Es hätte daher einer Prüfung der Frage bedurft, ob die den Gegenstand des Technischen Berichtes vom 27. April 1990 und der Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 1990 bildende Anlage identisch ist mit jener, die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt wurde. Dazu kommt, daß von der belangten Behörde nicht nur nicht festgestellt wurde, daß die mit dem vorliegenden Bescheid genehmigte Anlage mit jener identisch ist, die den Gegenstand eines (vor dem 1. Juli 1990 eingeleiteten) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gebildet hat, sondern diese Frage ausdrücklich in Erwiderung eines diesbezüglichen Berufungsvorbringens offengelassen hat, indem sie meinte, ein Genehmigungswerber sei nicht verpflichtet, im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz und jenem nach der Gewerbeordnung unbedingt ein identisches Projekt einzureichen.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt bietet somit keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung, ob im Sinne des § 44 Abs. 6 AWG für die gegenständliche Anlage vor dem 1. Juli 1990 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde oder ob im Sinne des § 45 Abs. 7 AWG mit der Projektierung der gegenständlichen Anlage vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde und spätestens bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung dieser Anlage nach § 31 b WRG 1959 angesucht wurde. Damit bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die unter A) 2.) bis 5.) und unter B) genannten Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren der unter A) 2.) bis 5.) genannten Beschwerdeführer war im Hinblick auf die Pauschalierung des diesbezüglichen Aufwandersatzes in der genannten Verordnung, die auch die Umsatzsteuer umfaßt, abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040100.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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