RS Vwgh 2021/4/7 Ra 2021/09/0048

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs6
COVID-19-MaßnahmenG DV 2020 §2 Abs4 idF 2020/II/151
COVID-19-MaßnahmenG DV 2020 §2 Abs4 idF 2020/II/340
EpidemieG 1950 §32
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der VfGH stellte mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 29. Juli 2020, BGBl. II Nr. 340/2020, fest, dass die Wortfolge "wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt" sowie der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig waren,. Er sprach gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG aus, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese aufgehobenen Bestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden; auf diese Bestimmungen lässt sich schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen (vgl. VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034, zur Rückwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090048.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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