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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §27 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einer Grundausbildung, wenn eine solche nicht nach § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher der Beamte ernannt ist (vgl. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0170).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einer Grundausbildung, wenn eine solche nicht nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher der Beamte ernannt ist vergleiche VwGH 16.9.2010, 2009/12/0170).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120028.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021