RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2020/02/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Die Wirksamkeit eines Kontrollsystems kann nicht allein dadurch verneint werden, dass die behaupteten Maßnahmen nicht zur tatsächlichen Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften geführt haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.2.2017, Ra 2017/02/0022).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020055.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten