RS Vwgh 2021/4/9 Ra 2020/22/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0217
Ra 2020/22/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0024 E 15. Dezember 2015 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 9. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220216.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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