TE Vwgh Beschluss 2021/4/27 So 2021/10/0001

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über den Antrag des S S in L, auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Hofbauer im Verfahren zu hg. Ra 2020/10/0183, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1        1. Am 24. Dezember 2020 beantragte der Antragsteller (prot. zu hg. Ra 2020/10/0183), ihm zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2020, W224 2232882-1/2E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

2        Mit - durch Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hofbauer gefasstem - Beschluss vom 18. Februar 2021, Ra 2020/10/0183-4, wurde der Verfahrenshilfeantrag - nach einer ergänzenden Anfrage an den Antragsteller durch Note vom 19. Jänner 2021 - abgewiesen; dies mit der Begründung, mit Blick auf das Einkommen der Ehegattin des Antragstellers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weder die vom Antragsteller behauptete Ehevereinbarung vom 7. Juni 2019 vorgelegt worden noch die vorgelegte, mit 3. Februar 2021 datierte Bestätigung (nach deren Inhalt der Ehefrau des Antragstellers) unterfertigt sei, sei gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 2 und 381 ZPO davon auszugehen, dass der Antragsteller imstande sei, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes die Kosten des Verfahrens zu bestreiten.

3        2. Daraufhin stellte der Antragsteller mit Eingabe vom 6. April 2021 (u.a.) einen Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Hofbauer und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages mit dem erwähnten Beschluss vom 18. Februar 2021 stehe in Widerspruch zu § 66 Abs. 2 zweiter Satz ZPO und zeige, dass Hofrat Dr. Hofbauer „offenkundig nicht die volle Unbefangenheit gegenüber meiner Person oder wie aus früheren zu unrecht abgelehnten Verfahrenshilfeanträgen meines Vaters bekannt, gegenüber meiner Familie, aufweist“.

4        3. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

5        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (§ 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz VwGG).

6        Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0128 u.a., mwN).

7        4. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen (vgl. Rz 3) vermag der Antragsteller allerdings einen Mangel einer objektiven Einstellung des zuständigen Richters nicht darzulegen:

8        Darin zieht der Antragsteller zunächst die Rechtmäßigkeit der mit Beschluss vom 18. Februar 2021 erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004, mwN).

9        Auch mit der weiteren, allgemein gehaltenen Behauptung, „frühere“ Verfahrenshilfeanträge seines Vaters seien „zu unrecht“ abgewiesen worden, bringt der Antragsteller keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

10       5. Der Ablehnungsantrag war daher - in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.

Wien, am 27. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021100001.X00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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