TE Vwgh Beschluss 2021/4/27 Ra 2021/14/0103

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Johannes Maximilian Fouchs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2021, W226 2238591-1/2E und W226 2238591-2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

2        Weil der Behörde der Aufenthaltsort des Revisionswerbers nicht bekannt war, sie jedoch eine Eingabe des Revisionswerbers als Erteilung einer Zustellvollmacht an dessen Schwester wertete, verfügte sie (auch) die Zustellung dieses Bescheides an die Schwester. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch zur Abholung in einer Postfiliale ab 23. Oktober 2020 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.

3        Am 3. Dezember 2020 erhob der Revisionswerber gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

4        Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht ebenso Beschwerde.

5        Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. Zugleich wies es die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2020 mit Beschluss als verspätet zurück. Es sprach jeweils aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die beantragte Einvernahme der Schwester des Revisionswerbers wäre für die Beurteilung der Zustellung unabdinglich gewesen. Zudem hätte bereits die belangte Behörde Zweifel an der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers haben müssen, auch damit hätte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung auseinandersetzen müssen. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob durch einen abgelaufenen Reisepass - der die Schwester des Revisionswerbers von der Behebung der hinterlegten Sendung abgehalten haben soll - ein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen sei, in einer unvertretbaren Weise beurteilt.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, nach der zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.4.2020, Ra 2019/14/0282, mwN).

11       Die Revision legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen wären. Insbesondere hat der Revisionswerber in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2020 nicht den relevanten Sachverhalt bestritten, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung bekämpft, wonach in einer konkreten Eingabe des Revisionswerbers die Erteilung einer Zustellvollmacht (und nicht bloß die Bekanntgabe einer Abgabestelle) zu erblicken gewesen sei. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2020 konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen.

12       Soweit eine Revision Verfahrensmängel geltend macht, ist deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung darzutun (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2021/14/0003, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung zu den behaupteten Ermittlungsmängeln nicht: Ihr ist weder zu entnehmen, welche Angaben die Schwester des Revisionswerbers im Falle einer Vernehmung gemacht hätte, noch welche Feststellungen auf Grund ihrer Aussage sowie auf Basis der vermissten - nicht konkretisierten - Ermittlungen zur Prozessfähigkeit des Revisionswerbers zu treffen gewesen wären und inwiefern dies Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis gehabt hätte.

13       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit schließlich vor, die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen sei, sei in unvertretbarer, die Rechtssicherheit beeinträchtigender, Weise erfolgt. Sie begründet dies jedoch nicht näher und geht auch nicht auf die tragende Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, wonach den Revisionswerber ein nicht bloß minderer Grad des Verschuldens an der Fristversäumnis treffe, weil er mit der eigenen Schwester als Zustellbevollmächtigter das weitere Vorgehen nicht detailliert besprochen, die weiteren Vorgänge nicht näher kontrolliert und auffällig lange Zeit benötigt habe, um sich wegen einer neuerlichen Zustellung der Postsendung an die Behörde zu wenden.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140103.L00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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