TE Vwgh Beschluss 2021/4/29 Ra 2021/08/0046

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der K in S, vertreten durch Mag. Clemens Handler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10-12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2021, Zl. W156 2231328-1/9E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 113 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- auferlegt, weil drei von der Finanzpolizei auf einer Baustelle der revisionswerbenden Partei betretene Arbeiter nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen seien. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Die revisionswerbende Partei erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht die drei bei der Durchführung von Estricharbeiten betretenen Personen als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert habe. Sie legt aber nicht konkret dar, inwieweit die diesbezügliche - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene - Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar gewesen sein soll. Soweit sie behauptet, dass die Arbeiter „völlig unabhängig von der Organisation im Betrieb der Revisionswerberin“ auf der Baustelle erschienen seien, entfernt sie sich von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Arbeiter vom Polier der revisionswerbenden Partei zu den Arbeiten eingeteilt wurden.

6        Soweit die revisionswerbende Partei ihr mangelndes Verschulden an den Meldeverstößen darzulegen versucht, ist sie - wie schon vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. etwa VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).

7        Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde (vgl. auch dazu VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080046.L00

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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