TE Vwgh Beschluss 2021/4/30 Ra 2019/03/0085

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
ORF-G 2001 §13 Abs1
VStG §19
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Hofrat Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des Dr. K K, LL.M. und 2. des Österreichischen Rundfunks, beide in W, beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019, Zlen. W120 2201910-1/7E und W120 2201907-1/7E, betreffend eine Übertretung des ORF-G (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G fest, dass die zweitrevisionswerbende Partei (ORF) die Bestimmung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt habe, dass ein am 4. April 2017 im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ zu einem näher genannten Zeitpunkt gesendeter Beitrag im Rahmen der ausgestrahlten Sendung „Steiermark Heute“ Schleichwerbung zugunsten eines näher genannten Unternehmens enthalten habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). Dem ORF wurde aufgetragen, die festgestellte Rechtsverletzung durch Verlesung eines näher bezeichneten Textes im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ zu veröffentlichen (Spruchpunkt 3.) und diese Veröffentlichung der KommAustria nachzuweisen (Spruchpunkt 4.). Die in diesem Verfahren gegen das den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision ist hg. protokolliert zu Ra 2019/03/0087, 0088.

2        Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 leitete die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein.

3        Mit Straferkenntnis der KommAustria vom 14. Juni 2018 wurde dem Erstrevisionswerber als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter eine Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G zur Last gelegt. Der Erstrevisionswerber habe zu verantworten, dass der am 4. April 2017 im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ von Minute 12:33 bis 15:11 im Rahmen der von ca. 19:00 bis ca. 19:23 Uhr ausgestrahlten Sendung „Steiermark Heute“ gesendete Beitrag „Zukunftsmacher Energie Steiermark“ Schleichwerbung zugunsten eines näher genannten Unternehmens enthalten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstrevisionswerber eine Geldstraße in der Höhe von € 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

4        Der von den revisionswerbenden Parteien gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabsetzte und den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entsprechend reduzierte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für nicht zulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Die KommAustria nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision mit näherer Begründung vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es den in Rede stehenden Beitrag als Schleichwerbung qualifiziere. Darüber hinaus wendet sich die Revision gegen die vorgenommene Strafbemessung und bringt dazu vor, der Erstrevisionswerber habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf die Höhe seines Einkommens verwiesen. Demgemäß hätte das BVwG keine Schätzung vornehmen dürfen.

11       Hinsichtlich des Revisionsvorbringens betreffend die Beurteilung des gegenständlichen Beitrags als Schleichwerbung iSd § 13 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2019/03/0087, 0088, verwiesen.

12       Ausgehend davon ist das BVwG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es den in Rede stehenden Beitrag als Schleichwerbung beurteilt hat und demzufolge den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung als erfüllt ansah. Weshalb die subjektive Tatseite vom Erstrevisionswerber nicht erfüllt worden wäre, wird in der Revision nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Derart liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung des ORF gemäß § 9 Abs. 7 VStG vor.

13       Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision darüber hinaus die Strafbemessung durch das BVwG thematisiert, ist diesem zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN).

14       Die Revision zeigt nicht auf, dass die vom BVwG vorgenommene Strafbemessung diesem Prüfmaßstab nicht genügen würde. Im vorliegenden Fall hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis unter Ausführungen zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung, unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, der persönlichen Verhältnisse des Erstrevisionswerbers und des Verschuldensgrades eine ausreichende Abwägung zur Strafbemessung vorgenommen. Soweit die Revision vorbringt, eine Schätzung des Einkommens sei unzulässig gewesen, ist dem zu entgegnen, dass der Erstrevisionswerber nach den - sich mit dem Akteninhalt deckenden - Feststellungen des BVwG keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, weshalb das BVwG in weiterer Folge eine Schätzung vorgenommen hat. Dabei hat das BVwG ausführlich begründet, weshalb es vom geschätzten Einkommen ausgegangen ist. Die nicht näher konkretisierten Ausführungen in der Revision vermögen keine Bedenken an diesen Annahmen des BVwG zu erwecken.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030085.L00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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