TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/4 LVwG-327-7/2020-R8

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §39 Abs2a
AVG §39 Abs3
AVG §39 Abs4

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde 1. der T R sowie 2. des T R, jeweils D-E-R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.06.2020 betreffend die Versagung der Bewilligung und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eines Holzlagers auf GST-NR XXX, KG M, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als in Spruchpunkt I. statt der Wortfolge „Gemäß § 24 Abs 1“ die Wortfolge: „Gemäß § 24 Abs 2“, in Spruchpunkt II. statt der Wortfolge „Gemäß § 41 Abs 3“ die Wortfolge: „Gemäß § 41 Abs 2“ tritt und die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.05.2021 neu festgesetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua unter Spruchpunkt I. gemäß § 24 Abs 1 und 3 iVm § 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die von T und T R beantragte nachträgliche Bewilligung für das bereits errichtete Holzlager auf GST-NR XXX, KG M, versagt sowie unter Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung T und T R die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides durch vollständigen Abtrag des auf GST-NR XXX, KG M, errichteten Bauwerks „Holzlager“ aufgetragen.

2.1. Gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass mit Baubescheid der Gemeinde M vom 21.12.2016 den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Holzschuppens auf dem GST-NR XXX, KG M, befristet auf fünf Jahre erteilt worden sei. Daraufhin sei der Holzschuppen, wie im Baubescheid bewilligt, errichtet worden. Der Holzschuppen befinde sich in zumindest 8 m Entfernung vom Bachbett des Sbaches und ca 15 m westlich einer – ebenfalls den Beschwerdeführern gehörenden – Blockhütte.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.10.2017 sei den Beschwerdeführern die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 41 Abs 1 GNL angedroht worden, zumal keine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung („GNL“), dem Wasserrechtsgesetz 1959 („WRG“) vorgelegen sei und sowie eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet H und der G (VO) gefehlt habe. Entsprechende Anträge seien nachträglich gestellt worden.

Die Versagung der Bewilligung nach dem GNL sei aufgrund der negativen Beurteilung des Naturschutzbeauftragten R S mit E-Mail vom 11.11.2019 vorgenommen worden. Dieser habe ua ausgeführt, dass für den Bau des Bauwerks und wie auch für die Geländeveränderung, die dessen Errichtung einher gegangen seien, Eingriffe in die ursprüngliche hier im Uferschutzbereich vorhandene Vegetation notwendig gewesen seien und diese nachhaltig verändert worden sei. Die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg habe sich in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2019 der Ansicht des Naturschutzbeauftragten angeschlossen.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig, zumal durch die Errichtung des Holzschuppens keine Verletzungen der Interessen der Natur und Landschaft, vor allem in Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, erfolge. Der Naturschutzbeauftragte beziehe sich auf angeschüttete „Waldbereiche“ und bebauten „Waldgrund“. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.09.2019 festgestellt habe, dass es sich dabei nicht um Wald iSd Forstgesetzes handle.

Dem Naturschutzbeauftragten sei weiters entgegenzuhalten, dass bereits vor Errichtung des Holzschuppens ein Holzlager in der unmittelbaren Umgebung der errichteten Blockhütte gestanden habe, welcher allerdings baufällig und einsturzgefährdet gewesen sei.

Der Standort für die Errichtung des gegenständlichen Holzschuppens sei von der Gemeinde M vorgeschrieben worden. Am konkreten Standort, an welchem der Holzschuppen errichtet worden sei, habe sich zuvor ein verrotteter, eingestürzter und unansehlicher Kinderspielplatz aus alten Gummiplatten und einem im Boden eingelassenen Trampolin befunden, welcher aus Sicherheitsgründen nicht mehr benutzt werden habe können.

Das Landschaftsbild sei durch diese baulichen Anlagen vor Errichtung des neuen Holzschuppens beeinträchtigt gewesen und die Beschwerdeführer hätten dieses durch die Errichtung eines neuen Holzschuppens und Abriss des alten sowie des Kinderspielplatzes in Einklang mit der Blockhütte und der Brücke gebracht und somit auch mit dem Landschaftsbild. Es sei daher kein zusätzlicher Eingriff vorgelegen, sondern hätten die Beschwerdeführer das Holzschuppen lediglich in einer dem Landschaftsbild entsprechenden Weise erneuert.

Die Blockhütte und der gegenständliche Holzschuppen würden in ihrer Architektur und Bauweise übereinstimmen. Auch seien die beiden Bauwerke aus Holz. Die beiden Schindel(sattel)dächer und das ähnliche Holz würden einwandfrei zueinander passen. Dies kombiniert mit dem Abstand zwischen den Bauwerken lasse die Gebäude als Einheit gelten, die sich optimal in das Landschaftsbild einfinden würden.

Die besondere Auffälligkeit der „gesamten Anlage“, die der Naturschutzbeauftragte negativ bewerte, sei subjektiv. So werde die „Anlage“ von zahlreichen Wanderern als Fotoobjekt genutzt, da es ein idyllisches Bild darstelle und jeden kurz innehalte.

Der Naturschutzbeauftragte übersehe wohl zudem, dass lediglich ca 800 m weiter eine nicht mit dem Landschaftsbild in Einklang zu bringende, riesige Pumpanlage erbaut worden sei. Diese sei ebenfalls in Holz gebaut, verfüge jedoch über ein Pultdach. Eine gänzliche unbebaute Landschaft liege daher ebenfalls nicht vor.

Anzumerken sei zudem, dass der Amtssachverständige DI F mit E-Mail vom 03.04.2014 hinsichtlich der Errichtung der Blockhütte mitgeteilt habe, dass keine erheblichen Nachteile zu erwarten seien und die Errichtung der Blockhütte sowie der Fußgängerbrücke mit den Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung vereinbar sei. Zudem sei dieser von einer Einsehbarkeit im Wesentlichen vor Ort bzw für einen kurzen Abschnitt des Forstweges ausgegangen. Die vom Naturschutzbeauftragten behauptete starke Einsehbarkeit von einer Länge von rund 140 m sei daher nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Naturschutzbeauftragten vom 11.11.2019 sei daher nicht nachvollziehbar und schlüssig.

Der Stellungnahme der Naturschutzanwaltschaft vom 18.11.2019 sei nichts zu entnehmen, zumal sich diese lediglich „anschließen“ würden. Welche „dauerhaften negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft einher gehen“ werde nicht näher erläutert.

Sofern tatsächlich eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft vorliege, wäre die Behörde dazu angehalten gewesen, Auflagen, Bedingungen unter Befristungen zu erteilen, erst dann, wenn eine Verletzung dadurch nicht verhindert werden könne, sei eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen habe die belangte Behörde jedoch gar nicht in Erwägung gezogen, sondern die Bewilligung einfach versagt. Dem Naturschutzbeauftragten wäre jedenfalls aufzutragen gewesen, allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen in Betracht zu ziehen.

Zudem sei das Gutachten des Naturschutzbeauftragten vom 11.11.2019 nicht vollständig. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu erörtern.

Der Naturschutzbeauftragte gehe in seiner E-Mail vom 11.11.2019 zudem von einem fließenden Gewässer aus („Nahebereich von Fließgewässer“). Der Bescheid werde jedoch auf § 24 Abs 1 GNL gestützt und sohin auf stehende Gewässer. Der Bescheid stütze sich daher auf eine unrichtige Rechtsgrundlage.

Bei vollständiger Erörterung, richtiger rechtlicher Beurteilung sowie Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage hätte die Bewilligung daher erteilt werden müssen.

2.2. Nachdem die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2020 festgelegten Frist zur Vorlage eines Privatgutachtens nicht genutzt wurde, haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.09.2020 eine Stellungnahme abgegeben sowie einen Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage eines Gegengutachtens gestellt. In dieser führen diese im Wesentlichen auch, dass mit rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zu LVwG-302-1/2016-R9 eine Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Holzlagers erteilt worden sei. Bereits in diesem Verfahren sei das gegenständliche Holzlager Verfahrensgegenstand gewesen und vom Amtssachverständigen DI S begutachtet worden. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft (§ 2 Abs 2 lit b RPG) nicht gefährdet sei. Nichts anderes könne nach dem Gesetz über Naturschutz und Landesentwicklung gelten, zumal hier ebenfalls die Landschaft thematisiert werde.

Die Beschwerdeführer seien im Wesentlichen den Empfehlungen des Amtssachverständigen DI S gefolgt.

Der Standort des errichteten Holzlagers sei von der Gemeinde vorgegeben und im Wesentlichen am Ort des bisher bestandenen Holzlagers errichtet worden.

Zudem liege eine Baubewilligung sowie die Ausnahmegenehmigung nach RPG vor, bei welchem der Standort des Holzlagers bereits bekannt gewesen sei und darüber mitentschieden wurde. Das Holzlager sei genau an einem Ort errichtet worden, mit denen die Pläne eingereicht und bewilligt worden seien.

Das baufällige überdachte ehemalige Holzlager habe ebenfalls eine Mindestgröße von 16 m² aufgewiesen. Das Landschaftsbild werde durch die Errichtung des Holzlagers in der beantragten Weise nicht beeinträchtigt.

Die Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, wonach diese Anlage sofort ins Auge steche und wohl bei vielen Wanderern nicht nur Aufmerksamkeit, sondern auch Neugier am Zweck dieser Bauwerke wecke, sowie derart auffällige, menschengemachte Landmarken inmitten einer sehr naturnahen Umgebung für einen großen Teil der Betrachter eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstelle, die ohne diese markante Anlage an diesem Ort nicht gegeben wäre, seien subjektive Wertungen, welche dem Amtssachverständigen als solche nicht zustehen würden.

Diese subjektiven Wertungen seien für die Entscheidungsgrundlage relevant, nicht jedoch, ob es sich für den Sachverständigen um eine markante Anlage handle oder ob irgendjemand eine Beeinträchtigung des Naturgenusses erleide.

Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, aus welchen Gründen das Holzlager nicht in der vorgesehenen Form so bleiben könne, wie es sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein Gutachten aus naturschutzfachlicher Sicht sich lediglich mit den Auswirkungen eines Gebäudes auf die Natur zu beschäftigen habe und nicht, ob es dem Sachverständigen gefalle oder nicht. Natürlich sei das gegenständliche Gebäude auch aus landschaftsbildlicher Wirkung zu beurteilen. Auch hier verhalte es sich so, dass der Gutachter mit keinem Wort erwähnt habe, aus welchen Gründen sich dieses Gebäude negativ auf das Landschaftsbild auswirke.

Der Amtssachverständige gebe an, dass sein Gutachten nicht auf Ö-Normen oder Richtlinien basiere, sondern aufgrund seiner Erfahrung mit ähnlichen Landschaftsgebieten erstellt worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Gutachten ausschließlich auf dem subjektiven Befinden des Amtssachverständigen basiere.

Eine sachliche Begründung für die negative Beurteilung des Landschaftsbildes liege nicht vor.

Im gegenständlichen Fall liege keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes vor.

Das verfahrensgegenständliche Holzlager verfolge den Zweck, Brennholz und Geräte, die für die Holzverarbeitung benötigt würden, zu lagern. Zudem diene es dafür, das im Jagdgebiet erlegte Wild (vor einem weiteren Abtransport) für einen kurzen Zeitraum im Holzlager aufhängen zu können (Erkenntnis LVwG vom 23.06.2016).

Die Errichtung des Holzlagers sei auf fünf Jahre befristet worden, es liege keine Maßnahme von Dauer vor.

Dass – wie im Gutachten ausgeführt worden sei – „nicht bebaute und nicht künstlich aufgeschüttete Waldbereiche im Gegensatz dazu ökologisch jedenfalls wertvoller seien als bebaute Waldbereiche, insbesondere im sensiblen Nahbereich von Fließwasser“ möge sein, jedoch stelle dies keine Grundlage für eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Wie bereits erläutert, dürfe sonst gar kein Gebäude mehr gebaut werden.

Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes vor.

Anzumerken sei nochmals, dass eine Pumpstation 800 m vom Holzlager entfernt sei. Wie diese in sein Gutachten eingeflossen sei, habe der Sachverständige ebenfalls nicht dargelegt.

Außerdem liege eine Baubewilligung sowie eine Ausnahmegenehmigung nach RPG vor, die die Errichtung des Holzlagers im Wesentlichen so genehmigt hätten, wie es erbaut worden sei. Dies auch im Hinblick auf das Landschaftsbild. Das Amtssachverständigengutachten sei weiterhin unschlüssig und unvollständig.

Das Gutachten des Amtssachverständigen sei unschlüssig, zumal er einerseits lapidar und pauschal davon ausgehe, dass keine Auflagen die Verletzung hintanhalten würden. Andererseits gebe der Amtssachverständige an, dass das Setzen von Bäumen möglicherweise die Verletzung hintanhalten könnte. Erst auf Nachfrage des Richters habe der Sachverständige mitgeteilt, dass die Verletzung nur vermindert werden könnte, da im Herbst/Winter der Blätterverlust dazu führen würde, dass das Holzlager sichtbar wäre.

Das Setzen von dichten Nadelbäumen (oder anderen Bäumen), die ganzjährig Nadeln tragen und so das Holzlager ganzjährig verdecken würden, könnte jedenfalls eine Verletzung hintanhalten. Dies insbesondere deshalb, da der Amtssachverständige im Wesentlichen von einer in seinen Augen Verletzung des Landschaftsbildes ausgehe. Der Amtssachverständige habe von der Möglichkeit, ökologische Ausgleichsmaßnahmen, wie Ersatzlebensräume nach 37 Abs 3 GNL vorzuschreiben, keinen Gebrauch gemacht. Als ultima ratio wäre sogar gemäß § 37 GNL die Entrichtung einer Geldsumme durch die Beschwerdeführer möglich.

Anzumerken sei zudem, dass der Amtssachverständige hier seine Kompetenzen überschreite, zumal die Beurteilung, ob eine Verletzung vorliege, dem Landesverwaltungsgericht obliege. Das Ufer des Sbaches werde durch das errichtete Holzlager nicht verletzt.

Laut Amtssachverständigen liege die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet H und der G, die den Standort des Holzlagers unter den allgemeinen Schutzgebietsbestand subsumieren würde.

Gehe man davon aus, dass die Verordnung, welche der Amtssachverständige in seinem Gutachten anführe, anwendbar sei, sei am Standort des errichteten Holzlagers ein Pflanzenschutzgebiet. Dieses beziehe sich auf den Schutz der Pflanzen. Pflanzen seien, wie ausgeführt, nicht gefährdet.

Das Gebiet, in dem das Holzlager errichtet sei, sei jedoch nicht durch eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet geschützt. Eine solche würde sich vorwiegend auf den Schutz der Landschaft beziehen. Auch das lasse darauf schließen, dass das errichtete Holzlager aus landschaftsbildlicher Sicht bestehen bleiben könne.

Hinsichtlich der Abwägung von öffentlichen Interessen sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer die neben dem Holzlager bestehende Blockhütte als Jagdhütte nutze. Er sei Jäger und habe das Jagdgebiet um die Hütte als Jäger gepachtet. Er nutze das gegenständliche Holzlager zur Lagerung von Brennholz und Geräten, die für die Holzverarbeitung benötigt würden. Zudem diene es dafür, das im Jagdgebiet erlegte Wild für einen kurzen Zeitraum im Holzlager aufhängen zu können.

Die Interessen des Landschaftsbildes würden daher in den Hintergrund rücken. Eine Interessenabwägung habe zugunsten der Jagd auszufallen, zumal der Jäger ein wichtiger Bestandteil des Naturhaushaltes sei.

Zudem hätten die Beschwerdeführer erhebliche Kosten für den Bau des Holzlagers auf sich genommen. Das Abtragen des Holzlagers würde daher sowohl die Beeinträchtigung öffentlicher, als auch privater Interessen nach sich ziehen.

Der Bescheid gründe sich sowohl in Spruchpunkt I. als auch in Spruchpunkt II. auf unrichtige Rechtsgrundlagen.

Es werde daher der Antrag gestellt, dem Gutachter aufzutragen, sämtliche subjektive Wertungen, insbesondere sämtliche subjektive Wertungen, aus seinen bisherigen Darstellungen herauszunehmen und diese durch sachliche, objektive Begründungen zu ersetzen, sowie sein Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass objektive Kriterien für die Analyse des Landschaftsbildes festgelegt würden, anhand dessen eine objektive Darstellung des Sachverhalts zur rechtlichen Beurteilung erfolgen könne.

Sofern dem Antrag nicht stattgegeben werde, werde beantragt, dass zur Aufklärung der Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des bisherigen Sachverständigengutachtens ein weiteres Gutachten des Landesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegeben werde.

Die Beschwerdeführer hätten ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Der vonseiten der Beschwerdeführer beauftragte Gutachter habe mitgeteilt, dass die Fertigstellung des Gutachtens bis zum 16. Oktober 2020 möglich sei. Es werde allerdings beantragt, die Frist der Beschwerdeführer zur Beibringung einer fachgutachterlichen Stellungnahme bis zumindest 23.10.2020 zu erstrecken.

3.   Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest:

Um sprachlichen Ungenauigkeiten vorzubeugen, bedient sich das Landesverwaltungsgericht für das verfahrensgegenständliche bereits errichtete Bauwerk auf GST XXX, KG M, dem Terminus „Holzlager“, wie er im angefochtenen Bescheid verwendet wurde.

3.1. Das gegenständliche Grundstück steht im Eigentum der Beschwerdeführer und ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23.06.2016, Zl LVwG-302-1/2016-R9, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 22 Abs 2 des Raumplanungsgesetzes eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Gemeinde M für die Errichtung eines Holzschuppens auf GST-NR XXX, KG M, befristet für die Dauer von fünf Jahren, unter Auflagen erteilt.

Mit Baubescheid der Gemeinde M vom 21.12.2016 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Holzlagers auf dem GST-NR XXX, KG M, befristet auf fünf Jahre, erteilt.

Das Holzlager liegt innerhalb des Pflanzenschutzgebietes „I und G“ an dessen Südrand und wurde ca 15 m taleinwärts bzw westlich einer bestehenden Blockhütte in einer Entfernung von 8 m vom Bachbett des Sbaches errichtet und befindet sich im Ufer(Schutz)bereich und HQ 30 m-Bereich des Sbaches.

Das Gebäude überdeckt eine Fläche von etwa 4 × 4 m und ist in seiner Form rechtwinklig. Es ist mit einem Pultdach versehen. Firstseitig wird eine Höhe von 3 m, traufseitig eine Höhe von ebenso fast 3 m erreicht. Traufseitig ist ein Überstand des Daches von 30 cm über die Wandflucht gegeben, firstseitig 60 cm. Das Gebäude ist in hellem Holz errichtet.

Das verfahrensgegenständliche Holzlager befindet sich in ca 350 m Luftlinie vom Berghotel A, A, entfernt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.04.2014 wurde die bereits zuvor errichtete Blockhütte naturschutzrechtlich nach der Verordnung über das Pflanzenschutzgebiet „I und G“ sowie wasserrechtlich unter Auflagen bewilligt. Die Blockhütte wurde baurechtlich durch Bescheid des Bürgermeistes der Gemeinde M vom 26.05.2014 bewilligt.

Durch die Errichtung und den Bestand des gegenständlichen Holzlagers im Uferschutzbereich des Sbaches kam es zu einer Verschlechterung des Landschaftsbildes sowie zu einer geringfügigen Verschlechterung des Naturhaushaltes.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.10.2017 wurde den Beschwerdeführern die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß 41 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung angedroht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Bewilligung zu stellen.

Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 02.11.2017 ua die nachträgliche Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung gegenständlichen Holzlagers (Brennholz- und Geräteschuppens) im Uferschutzbereich des Sbaches auf GST-NR XXX, KG M, beantragt.

Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

3.2. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 31.07.2020 wurden die Parteien aufgefordert, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Ladung alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Ein Antrag auf Fristerstreckung wurde von Seiten der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht eingebracht.

3.3. Am 21.09.2020 wurde in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dessen haben die Beschwerdeführer beantragt, ein Privatgutachten vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, ein Privatgutachten dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Diese Frist wurde von Seiten der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht moniert.

3.4. Das angekündigte Privatgutachten wurde nicht fristgerecht dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Stattdessen langte am 30.09.2020 eine umfassende Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht ein. In dieser Stellungnahme wurde beantragt, nochmals ein ergänzendes Gutachten einzuholen, in Eventu ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Schließlich wurde beantragt, die Frist zur Vorlage der fachgutachterlichen Stellungnahme bis zum 23.10.2020 zu erstrecken.

3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach § 39 Abs 3 AVG das Ermittlungsverfahren geschlossen.

3.6. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2020 wurden den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das am 05.10.2020 geschlossene Ermittlungsverfahren nicht fortgesetzt wird.

4.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur und Landschaftsschutz sowie der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt beruht zudem auf den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen.

4.1. Der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung hat zunächst im behördlichen Verfahren zum vorliegenden Projekt ein Gutachten vom 11.11.2019 erstattet. Dieses lautet wie folgt:

„Der Fertigende hat am 07.11.2019 einen Ortsaugenschein zum bereits errichteten Holzlager-Gebäude im orografisch linken, nördlichen Uferschutzbereich des Sbaches auf GST-NR XXX GB M unternommen und erstattet hierzu das folgende naturschutzfachliche Gutachten:

Das gegenständliche Bauwerk liegt innerhalb des Pflanzenschutzgebietes „I und G“ an dessen Südrand und wurde ca 15 m taleinwärts bzw westlich einer bestehenden Hütte in einer Entfernung von 8 m vom Bachbett des Sbaches auf einer Fläche errichtet, die heute in unmittelbarer Nähe des Bauwerkes eine Schlagflora aufweist. Dabei handelt es sich um typische Waldboden-Vegetation mit Arten wie Waldgerste, Wald-Storchschnabel, Wald-Witwenblume, Hain-Gilbweiderich und Farnen, sowie Fluren der Weißen Pestwurz und Kohl-Kratzdistel. Daneben finden sich auch für Waldstandorte typische Sträucher wie zB Himbeere, Schwarz-Holunder, mindestens einer Wildrosen-Art und Jungwuchs von Fichte, Weiden und Bergahorn. Wie aus noch vorhandenen Wurzelstöcken im Nahbereich des Bauwerkes zu schließen ist, war der Baumbestand ursprünglich wesentlich dichter. Bis auf eine Salweide und Schwarz-Holunder, vereinzelte Grauerlen ober- und unterhalb des Grundstückes finden sich aber keine typischen Auwald-Vertreter im begutachteten Bereich.

Mag also zwar aus forstlicher Sicht die für das Bauwerk in Anspruch genommene Fläche nicht eindeutig als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusprechen gewesen sein und mag derzeit der Baumbestand auf dem flachen, bachnahen Teil des GST-NR XXX lückig sein, so handelt es sich im Hinblick auf seine Ökologie jedenfalls um einen von typischen Waldpflanzen eingenommenen Lebensraum, der inmitten von geschlossenem Wald auf einer Seehöhe von 1263 m liegt.

Seltene oder gefährdete Pflanzen- und Tierarten oder ebensolche Lebensräume wurden im Zuge der Begehung vor Ort nicht vorgefunden.

Im Hinblick auf das Landschaftsbild ist festzuhalten, dass bereits das östlich des gegenständlichen Holzlagers schon länger hier errichtete Gebäude samt zugehöriger Brücke eine vom stark frequentierten Wanderweg auf der anderen Sbach-Seite voll einsehbare, auffällige Landmarke an einem für ein solches Gebäude untypischen Standort (Uferbereich mitten im Wald) darstellt. Die Einsehbarkeit vom Wanderweg aus ist auf einer Länge desselben von rund 140 m gegeben. Das gegenständliche zusätzlich errichtete Gebäude verstärkt diese Auffälligkeit, auch wenn dessen nach Süden gerichtete Front eine etwas kleinere Dimension aufweist, als die des bereits früher vorhandenen Gebäudes. Zwischen den beiden Bauwerken liegt ein Abstand von etwa der doppelten Gebäudebreite, so dass die Gesamtbreite der aus den beiden Gebäuden, der bergseitigen Grobsteinschlichtung und der Fußgängerbrücke bestehenden Anlage rund 55 m beträgt. Ohne das gegenständliche Gebäude wäre diese gesamte Anlage nur etwa halb so groß und vom Wanderweg ins Stal hinein auch deutlich weniger auffällig.

Die Architektur der Gebäude basiert zwar auf Holz und repräsentiert eine im Berggebiet häufige Bauform. Das helle Holz stellt jedoch einen deutlich sichtbaren Gegensatz zu den dunklen Grün- und Grautönen des Waldes und des Bachufers im unmittelbaren Umfeld dar. Die „ausgesuchte“, ungewöhnliche und sehr prominente Lage dieser Anlage weitab von anderen Gebäuden an einem Wildbach inmitten von Wald sticht sofort ins Auge und erweckt wohl bei vielen Wanderern nicht nur Aufmerksamkeit, sondern auch Neugier am Zweck dieser Bauwerke. Jedenfalls stellen derart auffällige, menschgemachte Landmarken inmitten einer sehr naturnahen Umgebung für einen großen Teil der Betrachter eine Beeinträchtigung des Naturgenusses dar, die ohne diese markante Anlage an diesem Ort nicht gegeben wäre.

Beurteilung: Die Errichtung des gegenständlichen Holzlagers betrifft aus ökologischer Sicht zwar keine besonders seltenen oder gefährdeten Lebensraumtypen. Auch Alpenpflanzen im Sinne der Zielsetzung der Verordnung des Pflanzenschutzgebietes sind vor Ort von untergeordneter Bedeutung. Allerdings waren für den Bau des Bauwerkes wie auch für die Geländeveränderungen, die dessen Errichtung einher gegangen sind, Eingriffe in die ursprünglich hier im Uferschutzbereich vorhandene Vegetation notwendig und es wurde diese nachhaltig verändert. Nicht bebaute und nicht künstlich angeschüttete Waldbereiche sind im Gegensatz dazu ökologisch jedenfalls wertvoller als bebauter Waldgrund, insbesondere im sensiblen Nahbereich von Fließgewässern.

Aus naturschutzfachlicher Sicht negativ zu bewerten ist besonders die hohe Auffälligkeit der gesamten Anlage (Bauwerke mit Brücke), welche in ihrer Gesamtheit einen sehr markanten Fremdkörper an diesem sonst sehr naturnahen Ort darstellt. Durch das gegenständliche, markante Holzlager-Gebäude mit seinem weiten Abstand vom östlich davon vorhandenen Bauwerk wird diese Auffälligkeit ganz wesentlich verstärkt und die Störwirkung der Gesamtanlage deutlich erhöht. Vom stark frequentierten Wanderweg aus gesehen, stellt das gegenständliche Holzlager somit einen markanten Eingriff an einem für solche Bauten untypischen Ort inmitten von Wald dar und ist auch stark einsehbar.

In Summe ist das gegenständliche Holzlager also aus naturschutzfachlicher Sicht als lokal wirksame, insbesondere landschaftsbildliche Beeinträchtigung zu bezeichnen und somit negativ zu beurteilen.“

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung im Wesentlichen aus, dass das Holzlager im Uferschutzbereich des Sbaches errichtet worden sei. Dieses Holzlager befinde sich außerhalb bebauter Bereiche und direkt angrenzend an das Hochwasserabflussgebiet des Sbaches.

In seinem bisher erstatteten Gutachten habe er ausgeführt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht besonders die hohe Auffälligkeit der gesamten Anlage (mehrere Bauwerke mit Brücke), welche in ihrer Gesamtheit einen sehr markanten Fremdkörper an diesem sonst sehr naturnahen Ort darstelle, negativ zu bewerten sei. Durch die zusätzliche Errichtung eines Gebäudes, dazu noch in einem Abstand von ca 15 m zum bestehenden Gebäude und in einer Farbe, die sich deutlich gegen den natürlichen Hintergrund abhebe, werde das Landschaftsbild vor Ort maßgeblich neu geprägt. In einer naturnahen Waldlandschaft entlang des Sbaches ergebe sich so ein in Summe ca 140 m langer Wegabschnitt, welcher als bebaute, anthropogen veränderte Fläche wahrgenommen werde. Vor allem kumulativ betrachtet, also im Zusammenhang mit dem bewilligten Bestand an Bauwerken, ergebe sich ein künstlicher Eindruck dieses Uferbereiches. Die Eigenheit und Schönheit der Landschaft werde hier wesentlich beeinträchtigt.

Im Hinblick auf die Flora und Fauna sowie den Naturhaushalt sei festzustellen, dass nach dem derzeitigen Wissensstand aus ökologischer Sicht keine besonders seltenen oder gefährdeten Lebensraumtypen betroffen seien. Auch Alpenpflanzen im Sinne der Zielsetzung der Verordnung des Pflanzenschutzgebietes seien vor Ort von untergeordneter Bedeutung. Allerdings seien für den Bau des Bauwerks wie auch für die Geländeveränderungen, die mit der Errichtung einhergegangen seien, Eingriffe in den ursprünglichen hier im Uferschutzbereich vorhandenen Vegetationsbestand notwendig gewesen und es seien diese nachhaltig verändert worden. Nicht bebaute und nicht künstlich angeschüttete Waldbereiche seien im Gegensatz dazu ökologisch jedenfalls wertvoller als bebauter Waldgrund, insbesondere im sensiblen Nahbereich von Fließgewässern.

Im Gutachten vom 11.11.2019 sei bereits dargelegt worden, dass auch die bestehende Blockhütte als markanter Fremdkörper in der naturnahen Uferlandschaft wahrgenommen werde. Durch das Holzlager werde dieser Eindruck jedoch verstärkt und es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Bezüglich der Pumpanlage sei relevant, dass auch im Verfahren bezüglich dieser Pumpanlage vom damaligen Naturschutzsachverständigen festgestellt worden sei, dass sich die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch die Errichtung der Anlage gegenüber dem ursprünglichen Zustand wesentlich verändern werde, da ein anderes, in jenem Bereich praktisch neues Element eingebaut worden sei. Auch dort sei die optische Einbindung in den dortigen Bereich zur Minderung dieses Nachteils als wesentlich beurteilt worden. Somit seien Bauten auch im Bereich der Pumpanlage aus landschaftsbildlicher Sicht sehr kritisch und negativ beurteilt worden, um einer zunehmenden „Verhüttelung“ dieser nahen Naturlandschaft entgegenzuwirken. Weiters ergebe sich durch das Vorhandensein der bestehenden und bewilligten Bauwerke auf dem GST-NR XXX in Kombination mit der Pumpanlage noch kein Eindruck einer durchgängig verbauten Landschaft. Somit sei eine zusätzliche Verbauung in Form eines Holzlagers hier weiterhin als erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu beurteilen.

Durch die Errichtung des gegenständlichen Holzlagers sei es jedenfalls zu einer Verschlechterung des Landschaftsbildes gekommen. Allerdings sei es nur zu einer geringfügigen Verschlechterung des Naturhaushaltes gekommen. Durch die Errichtung des gegenständlichen Holzlagers seien keine geschützten Alpenpflanzen beschädigt worden. Es seien am jetzigen Standort des bereits errichteten Holzlagers keine Auflagen, Bedingungen oder Befristungen denkbar, dass die Interessen von Natur und/oder Landschaft nicht verletzt würden. Das gegenständliche Holzlager sei zwar im Uferschutzbereich des Sbaches errichtet worden, allerdings sei der Auwald bei der Errichtung des Holzlagers nicht merklich betroffen. Durch die Errichtung und den Bestand des Holzlagers sei es zu einer Verschlechterung des Naturhaushaltes vor Ort gekommen. Dies insbesondere deshalb, weil der Bereich um das Holzlager überschüttet und verändert worden sei.

An diesen Ausführungen ändere sich auch nichts unter Berücksichtigung, dass sich am Standort des nunmehr befindlichen Holzlagers zuvor ein Spielplatz befunden habe. Auf Vorhalt einer Bilddokumentation des damaligen Spielplalzes führte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass die dort dargestellten Anlagen für sich genommen untergeordnete und unauffällige Anlagen darstellen würden. Diese seien vor dem Hintergrund der Waldkulisse kaum auffällig (gewesen). Dies im Gegensatz zum bestehenden Holzlager.

Auf Frage der Rechtsvertreterin an den Amtssachverständigen, wonach im Gutachten des DI F im Verfahren zur Errichtung der Blockhütte von einer Einsehbarkeit vor Ort ausgegangen sei bzw von einem kurzen Abschnitt, gab der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung an, dass DI F diese Einschätzung getroffen habe, bevor die Blockhütte errichtet worden sei und nunmehr durch die Ergänzung dieser Blockhütte und durch das Holzlager die gesamte Nord-Süd-Erstreckung der gegenständlichen Anlage wesentlich vergrößert worden sei, sodass die Weglänge von der aus die gegenständliche Anlage ersichtlich sei, vergrößert worden sei. Dies auf die erwähnten 140 m. Das verfahrensgegenständliche Holzlager sei im Hinblick auf die Beurteilung des Landschaftsbildes als der Blockhütte zugeordnet zu beurteilen. Dies aufgrund der Lage auf der Nordseite des Sbaches, der ausschließlichen Erreichbarkeit von der Südseite über die Brücke zur Blockhütte, der offensichtlich zusammenhängenden Außenraumgestaltung sowie der zusammenhängenden Architektur.

Ergänzend führte der Amtssachverständige aus, dass die Beurteilung des Landschaftsbildes keine Frage des persönlichen Geschmacks sei. Vielmehr werde auf das Vorhandensein von ähnlichen Strukturen im Nahbereich geachtet, wobei dies natürlich über diesen konkreten Bestand hinausgehe. Bei der landschaftlichen Beurteilung sei wesentlich, wie sich die Landschaft in der Umgebung präsentiere. Dies werde in diesem Falle dominiert von natürlichen Elementen, wie sie typisch für den Wald seien, der einen geringen menschlichen Einfluss aufweise.

Die landschaftsbildliche Beeinträchtigung bestehe solange, wie das Holzlager sich an Ort und Stelle befinde.

Der Amtssachverständige hat sich somit mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, wonach die Blockhütte und der gegenständliche Holzschuppen in ihrer Architektur und Bauweise übereinstimmen würden auseinandergesetzt. Dabei führt dieser aus, dass bereits im Gutachten vom 11.11.2019 ausgeführt worden sei, dass auch die bestehende Blockhütte als markanter Fremdkörper in der naturnahen Uferlandschaft wahrgenommen werde. Durch das Holzlager wird dieser Eindruck jedoch verstärkt und es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Schließlich hat sich der Amtssachverständige mit der aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, inwieweit die bestehende ca 800 m weit entfernte Pumpanlage in der gegenständlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich führte der Amtssachverständige für Natur und Landschaftsschutz aus, dass bezüglich der Pumpanlage relevant sei, dass auch im Verfahren bezüglich dieser Pumpanlage vom damaligen Naturschutzsachverständigen Dr. H N festgehalten worden sei, dass sich die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch die Errichtung der Pumpanlage gegenüber dem ursprünglichen Zustand wesentlich verändere, da ein anderes in jenem Bereich praktisch neues Element, eingebaut worden sei. Auch dort sei die optische Einbindung in den dortigen Bereich als wesentlich beurteilt worden. Somit seien die Bauten auch im Bereich der Pumpanlage aus landschaftsbildlicher Sicht sehr kritisch und negativ beurteilt worden. Dies insbesondere um einer zunehmenden „Verhüttelung“ dieser naturnahen Landschaft entgegenzuwirken. Weiters ergibt sich aus seiner Sicht durch das Vorhandensein der bestehenden und bewilligten Bauwerke auf Grundstück XXX in Kombination mit der Pumpanlage noch kein Eindruck einer durchgängig verbauten Landschaft. Somit sei somit eine zusätzliche Verbauung in Form eines Holzlagers hier weiterhin als erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu beurteilen.

Die Beurteilung des Landschaftsbildes ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu sehen, wonach erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind, durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft. Die Beurteilung der Frage einer "Verunstaltung" des Landschaftsbildes setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes zulassen.

Für das Verwaltungsgericht sind die Ausführung des Amtssachverständigen insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und das Gericht schließt sich diesen Darlegungen an. Insbesondere hat der Amtssachverständigen die großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft und ihr Gepräge sowie die Beeinträchtigung durch das gegenständliche konsenslose Holzlager aufgezeigt. Insbesondere ist es dem Amtssachverständigen im Zuge seiner Ausführungen auch gelungen darzustellen, wie sich das Holzlager in Zusammenschau mit der bestehenden Blockhütte in das Landschaftsbild einprägt und durch die zusätzliche Errichtung des gegenständlichen Holzlagers in einem Abstand von 15 m zur bestehenden Blockhütte das Landschaftsbild maßgeblich neu geprägt wurde. Diesbezüglich führte der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass sich in einer naturnahen Waldlandschaft entlang des Sbaches sich somit in Summe ein ca 140 m langer Wegabschnitt ergebe, welcher als bebaute, anthropogen veränderte Fläche wahrgenommen werde.

Der Sachverständige hat im hier erforderlichen Ausmaß Tatsachenfeststellungen über das Landschaftsbild und die Beeinträchtigung durch das bereits errichtete Holzlager aufgezeigt.

Insbesondere ist der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht auch auf die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände eingegangen.

Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach dem Amtssachverständigen subjektive Wertungen nicht zustehen würden, ist festzustellen, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, ua wonach sich diese Anlage an prominenter Lage befinde, diese sofort ins Auge steche und diese auffällige, menschengemachte Landmarken inmitten einer sehr naturnahen Umgebung darstellen würden, eine im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ausgerichtet Befundaufnahme zur Beschreibung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. Wenn der Amtssachverständige daraus die Schlüsse zieht, dass diese Anlage nicht nur Aufmerksamkeit, sondern auch Neugier am Zweck des Bauwerkes hervorrufen würden und für einen Großteil der Betrachter eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellen werde, so handelt es sich dabei um Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu denen dieser geradezu im Rahmen seiner Beurteilung angehalten ist.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine Anlage eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt um keine Rechts- sondern um eine Sachfrage, zu deren Beurteilung gerade die Ausführung des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung heranzuziehen sind und auch herangezogen wurden.

Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die vom Amtssachverständigen getätigten Ausführungen, wonach vom stark frequentierten Wanderwege aus gesehen, das gegenständliche Holzlager einen markanten Eingriff an einem für solche Bauten untypischen Ort inmitten von Wald darstelle und auch stark einsehbar sei.

Mit dem Vorbringen, wonach der Amtssachverständige angegeben habe, dass sein Gutachten nicht auf Ö-Normen oder Richtlinien basiere, sondern aufgrund seiner Erfahrungen mit ähnlichen Landschaftsgebieten erstellt worden sei, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Aus diesen Ausführungen ist nicht abzuleiten, dass der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens die Kriterien und Leitprinzipien für die Beurteilung des Landschaftsbildes außer Acht gelassen hätte. Die Nichtangabe von Kriterien und Leitprinzipien, nach denen ein Gutachten erstellt wird, führt nicht dazu, dass dieses kein schlüssiges oder nachvollziehbares Gutachten darstellt.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurden von der Naturschutzanwaltschaft in der Stellungnahme vom 18.11.2019 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung geteilt.

Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen meinen mit einer zu einem in einem anderen Verfahren ergangen fachkundigen Beurteilung aus dem Jahr 2014 Widersprüche des Sachverständigengutachtens aufzeigen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass dem gegenständlichen Verfahren ua der Antrag der Beschwerdeführer vom 02.11.2017 um nachträgliche Erteilung der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines Holzlagers (Brennholz- und Geräteschuppens) im Uferschutzbereich des Sbaches auf GST-NR XXX, KG M, vorliegt. Sonstige Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Selbst wenn dieses Gutachten in diesem Verfahren zu berücksichtigen wäre, könnte allerdings das Vorbringen, wonach ein Widerspruch bestehe zwischen den nunmehrigen Ausführungen des Amtssachverständigen zum Gutachten des DI F im Zusammenhang mit der Errichtung der Blockhütte nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Dies auf Grund der nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach das Holzlager im Hinblick auf die Beurteilung des Landschaftsbildes als der Blockhütte zugeordnet zu beurteilen sei und sich durch das Holzlager die gesamte Nord-Süd-Erstreckung der gegenständlichen Anlage wesentlich vergrößert habe.

Darüber hinaus ist es nicht mit der Rechtsordnung vertretbar, dass aus einem zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachten zu einem anderen Beweisthema ein Anspruch bzw Widerspruch im Hinblick auf die Beurteilung einer zusätzlichen Anlage abgeleitet werden kann.

Es wäre den Beschwerdeführern offen gestanden, zeitgerecht den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.09.2020 sind die Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien als vollständig und schlüssig zu beurteilen. Es bestand somit kein Erfordernis, die vorliegenden fachlichen Ausführungen zu ergänzen bzw zur Aufklärung einer behaupteten Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

5.   Verfahrensförderung

Nach § 39 Abs 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

Nach § 41 Abs 2 dritter Satz AVG kann die Kundmachung unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen.

Nach § 39 Abs 4 AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2020 wurde das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs 3 AVG geschlossen.

Mit Eingabe vom 20.10.2020 haben die Beschwerdeführer beantragt, das Ermittlungsverfahren wieder zu eröffnen, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen sowie DI Mag. (FH) B zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dieser Eingabe wurde ein Gutachten von DI Mag. (FH) B vom 19.10.2020 beigelegt.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2020 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das am 05.10.2020 geschlossene Ermittlungsverfahren nicht wieder fortgesetzt wird.

Die Beschwerdeführer sind insgesamt ihrer Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Im behördlichen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sind die Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Auch haben diese die Frist in der gerichtlichen Kundmachung vom 31.07.2020 ungenutzt verstreichen lassen und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung eingebracht.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2020 wurden von Seiten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung insbesondere auf die konkreten Fragen des Landesverwaltungsgerichtes und der Verfahrensparteien ergänzende fachgutachterliche Stellungnahmen abgegeben. Auf Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung an die Rechtsvertreterin, welche Ausführung des Amtssachverständigen für sie nicht schlüssig seien, gab diese an, dass ein Widerspruch bestehe mit den nunmehrigen Ausführungen des Amtssachverständigen zum Gutachten des DI F im Zusammenhang mit der Errichtung der Blockhütte. Damit wird verkannt, dass Verfahrensgegenstand nicht die damalige Errichtung einer Blockhütte, sondern die konsenslose Errichtung eines Holzlagers ist.

Der Amtssachverständige für Natur und Landschaftsschutz hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2020 im Vergleich zum Erstgutachten vom 11.11.2019 keine neuen wesentlichen Befunde aufgenommen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung die ihm vom Landesverwaltungsgericht und den Verfahrensparteien gestellten Fragen auf fachlicher Ebene schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erst nach der mit Eingabe vom 30.09.2020 beantragen Fristerstreckung auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten werden hätte können.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2020 wurden den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, dem Landesverwaltungsgericht binnen 10 Tagen ein Privatgutachten vorzulegen. Dass diese Frist von Seiten der Beschwerdeführer als zu kurz angesehen worden wäre, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht moniert. Zu welchem konkreten Beweisthema dieses Gutachten vorgelegt werden sollte, wurde nicht näher dargelegt. Ein Privatgutachten wurde nicht fristgerecht vorgelegt. Statt dessen wurde von Seiten der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.09.2020 eine Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage des Privatgutachtens beantragt. Der Stellungnahme vom 30.09.2020 wurde ein Schreiben vorgelegt, wonach der zwischenzeitlich beauftragte Sachverständige den Rechtsvertretern den Beschwerdeführern mitteilt, dass das Gutachten erst bis zum 16.10.2020 fertiggestellt werden könne. Dem entgegen beantragten die Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 23.10.2020. Der Stellungnahme vom 30.09.2020 ist ebenfalls nicht konkret zu entnehmen, zu welchem Beweisthema dieses Gutachten Auskunft geben soll.

Die Beschwerdeführer haben - ua entgegen der Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen - erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 21.09.2020 die Vorlage eines Gegengutachtens ernsthaft in Betracht gezogen. In diesem Sinne bestätigte der Privatgutachter auch seinen Auftrag zur Erstellung einer fachgutachterlichen Stellungnahme am 29.09.2020.

Dieses Vorgehen der Parteien hat dazu geführt, dass das Verfahren nicht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geleitet werden konnte (vgl § 39 Abs 2 AVG). Wäre bereits zum Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Gegengutachten vorgelegen, so hätte auch dieses bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert werden können. Auch im weiteren Verfahren wurde das angekündigte Gegengutachten nicht fristgerecht vorgelegt.

Dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei ohne deren Verschulden Tatsachen oder Beweismittel nicht geltend gemacht worden sind, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens nicht statt zu geben.

6.1. Mit LGBI.Nr. 11/1964 wurde aufgrund der (damaligen) §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939 die Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des H und der G kundgemacht.

Der Schutzzweck der Verordnung ist gem § 1 Abs 2 die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.

Gern § 2 leg cit ist es verboten Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen. Davon können gern § 3 Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und langfristig öffentliche Interessen überwiegen.

Laut Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung befinden sich auf dem gegenständlichen Grundstück keine seltenen oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten bzw deren Lebensräume, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine Verletzung des Schutzzweckes der Verordnung nicht gegeben ist. Die Verordnung war nicht anzuwenden.

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung haben folgenden Wortlaut:

㤠2

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung

(1)     Aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass

a)   die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

b)   die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

c)   die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie

d)   die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,

nachhaltig gesichert sind.

(2)     Die sich aus Abs 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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