RS Lvwg 2021/5/4 LVwG-1-200/2021-R21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

VStG §37 Abs1 Z2 lita
VStG §37 Abs5

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd § 37 Abs 1 Z 2 lit a und § 37 Abs 5 VStG wird dort jedenfalls im Regelfall nicht gegeben sein, wo entsprechende Rechtshilfeabkommen bestehen. Daraus folgt, dass bei Beschuldigten mit (Wohn-)Sitz im Ausland in Hinblick auf den betroffenen Staat zu prüfen ist, ob Rechtshilfeabkommen hinsichtlich grenzüberschreitender Verfahrensführung/Strafverfolgung bestehen und, ob diese im konkreten Fall auch wirksam angewendet werden können.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Sicherheitsleistung, Verfall, Unmöglichkeit der Strafverfolgung Strafvollstreckung, nicht bei Rechtshilfeabkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.200.2021.R21

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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