TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W229 2174525-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §25

Spruch


W229 2174525-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch „ÖBUG“ Dr. NIKOLAUS Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 04.09.2017, VSNR XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vom 31.03.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einbeziehung der Firmenpension des Beschwerdeführers in die Beitragsgrundlage in den Jahren 2012 bis 2015 zu Unrecht erfolgt sei. Die Einkünfte aus der Firmenpension seien daher aus der Beitragsgrundlage auszusondern.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides sowie auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Beiträge unter Verrechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a.

2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.05.2017 an die SVA teilte er mit, dass die Firmenpension aus der XXXX Vertriebs-GmbH resultiere und diese in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils € 39.697,84 p.a. betragen habe. Der Beschwerdeführer legte die diesbezüglichen Kontoblätter der Firma vor.

3. Mit Schreiben der SVA vom 19.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, unverzüglich bekannt zu geben, sollte er weiterhin auf die Erstellung eines Bescheides beharren.

4. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.08.2017 wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Bescheiderteilung aufrechterhalten werde.

5. Mit Bescheid der SVA vom 04.09.2017 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage betrage:

1. im Kalenderjahr 2012 in der Pensionsversicherung € 4.935,00 und in der Krankenversicherung € 1.461,58

2. im Kalenderjahr 2013 in der Pensionsversicherung € 4.804,04 und in der Krankenversicherung € 1.592,55

3. im Kalenderjahr 2014 in der Pensionsversicherung € 4.837,95 und in der Krankenversicherung € 1.585,29

4. im Kalenderjahr 2015 in der Pensionsversicherung € 4.969,15 und in der Krankenversicherung € 1.605,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX Vertriebs-GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Er beziehe seit 01.03.2009 eine Alterspension nach dem GSVG.

Die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 seien der SVA durch technischen Datenaustausch gem. § 229 GSVG übermittelt worden, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit in folgender Höhe beinhalten: 2012: € 51.453,49; 2013: € 47.451,06; 2014: € 47.046,23; 2015: € 46.053,29.

Dem Beschwerdeführer seien in den betreffenden Jahren in Summe Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in den folgenden Höhen vorgeschrieben worden: 2012: € 11.177,64; 2013: € 10.197,36; 2014: € 11.009,16; 2015: € 13.576,56.

Das GSVG sehe keine Regel für eine Herausrechnung der Firmenpension, wie etwa bei einem Sanierungs- oder Veräußerungsgewinn, vor. Bei den Einkünften aus der Firmenpension handle es sich um solche, denen eine Tätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig gewesen sei, zu Grunde liege. Daher sei sie bei der Bildung der Beitragsgrundlage für die weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG sei nämlich gerade nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen bzw. zu beschränken.

Die durch die Finanzbehörde im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifizierten Einkünfte einer Firmenpension (resultierend aus einer Tätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig gewesen sei), seien bei der Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen. Die Firmenpension sei daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG zu berücksichtigen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 09.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Unter Verweis auf PFLUG in SONNTAG (Hrsg.), Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 5. Aufl (2016), § 25 Rz 8 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Einkünfte, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenüberstehe, nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegen. Dies werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2009/08/0202, gestützt, in welchem ausgeführt werde, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich sei, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Eine Firmenpension resultiere aber nicht aus einer (zeitlich kongruenten) Erwerbstätigkeit, sondern sei ein Ruhegenuss.

Daran möge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem werkvertraglichen Konsulentenvertragsverhältnis zu seinem früheren Dienstgeber getreten sei. Die daraus resultierenden Einkünfte seien solche aus einer zeitlich kongruenten Erwerbstätigkeit, nicht jedoch diejenigen aus der Firmenpension.

6. Die SVA legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1997 Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX Vertriebs-GmbH und seit dem Jahr 2009 auch deren Geschäftsführer.

Seit dem 01.03.2009 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem GSVG.

In den Jahren 2012 bis 2015 bezog der Beschwerdeführer eine Firmenpension der XXXX Vertriebs-GmbH in der Höhe von jeweils € 39.697,84 pro Jahr.

Die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 weisen insgesamt folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers auf:

2012: € 51.453,49;

2013: € 47.451,06;

2014: € 47.046,23;

2015: € 46.053,29.

Dem Beschwerdeführer wurden in den betreffenden Jahren in Summe Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in den folgenden Höhen vorgeschrieben:

2012: € 11.177,64;

2013: € 10.197,36;

2014: € 11.009,16;

2015: € 13.576,56.

Der gegenständliche Bescheid vom 04.09.2017 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers postalisch übermittelt und am Freitag, 08.09.2017 übergeben. Die mit 04.10.2017 datierte Beschwerde langte per Post am Montag, 09.10.2017 bei der SVA ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVA und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu den Funktionen des Beschwerdeführers in der XXXX Vertriebs-GmbH beruhen insbesondere aus dem Auszug des FirmenCompass vom 19.07.2017. Die Feststellungen zur Firmenpension ergeben sich aus den vorgelegten jeweiligen Bestätigungen.

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt ausdrücklich nicht bestreitet.

Der Rückschein des Bescheides liegt im Akt ein, auf diesem ist eine Übernahmebestätigung am 08.09.2017 ersichtlich. Das Datum des Einlangens der Beschwerde ergibt sich aus dem Eingangsstempel der SVA. Dass die Beschwerde der belangten Behörde postalisch übermittelt wurde, ergibt sich daraus, dass über der Adresszeile „Einschreiben“ vermerkt ist, weiters gibt es keine Hinweise auf eine persönliche Übergabe der Beschwerde. Ein Kuvert ist nicht vorhanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.09.2017 zugestellt und endete somit die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 06.10.2017. Die Beschwerde langte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, am Montag, 09.10.2017 bei der belangten Behörde ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde (spätestens) am Freitag, dem 06.10.2017 der Post übergeben wurde. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG ist der Postlauf in die Beschwerdefrist nicht einzurechnen. Die Beschwerde war somit rechtzeitig.

3.3. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 lauten:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[…]“

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […]

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

[…]“

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

[…]“

„§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Höhe der festgestellten Beiträge, sondern gegen die Beitrags- bzw. Versicherungspflicht dem Grunde nach, da die Einkünfte einer Firmenpension nicht in die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG einzubeziehen seien, da diese nicht aus einer zeitlich kongruenten Erwerbstätigkeit resultieren.

Dies vermag jedoch im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:

3.4.1. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219 mwN.).

Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Jahren als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX Vertriebs-GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, 2011/08/0051, ausgesprochen, dass die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt wird und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bindend festgestellt wurde, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen hat.

In Bezug auf den Bezug der Firmenpension des Beschwerdeführers wird seitens des erkennenden Gerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.11.1998, 10 Ob S 330/98x, verwiesen, wonach „...einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht; Gestaltungskonstruktionen, die dies verhindern, sind rechtsmissbräuchlich und dürfen im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Grundsätzlich ist als der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. Daher kommt der Frage, ob die Betriebs-(Firmen)pension als Entgelt für diese seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer zu werten ist, wesentliche Bedeutung zu. Ganz entscheidungswesentlich ist hiebei der Umstand, dass der Geschäftsführer als Gesellschafter bei der Gestaltung seines Einkommens (nämlich der „Firmenpension“) selbst ganz wesentlich mitgewirkt hat, weil er die hiefür maßgeblichen Beschlüsse (der Gesellschaft) mittrug, wobei auch auffallend ist, dass offenbar nur er allein eine solche „Firmenpension“ bezieht. Immer dann, wenn aber ein Gesellschafter einer GmbH, dem in Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin (auch) als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm, unter welchem Titel auch immer, von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen; kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im bereits aufgezeigten Sinne verhindert und hintangehalten werden.“

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, betreffend die Frage der Beitragspflicht von Firmenpensionen iSd § 25 GSVG betreffend eine Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof zwar an, dass eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird (Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind nicht hervorgekommen). Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116 zugrundeliegenden Anlassfall ist der vorliegende Sachverhalt insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit, für die eine Firmenpension geleistet wird, (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin ausgeübt hat. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübten Tätigkeit (geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Vertriebs-GmbH) um dieselbe Tätigkeit, für welche auch die Firmenpension geleistet wird. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis ist eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Gerade diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt und war der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nach wie vor Geschäftsführer der XXXX Vertriebs-GmbH.

Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2009/08/0202, verweist, in welchem festgehalten wird, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere die Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden im Sozialversicherungsrecht behandelt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass mit der Bestimmung „einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit“ in § 25 Abs. 1 GSVG, welche ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSVG verweist, nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auslösenden Tatbestandes gemeint ist (vgl. sinngemäß VwGH 25.09.1990, 88/08/0296). Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Vertriebs-GmbH der Fall.

3.4.2. Insgesamt erfolgte somit die Berücksichtigung der Firmenpension der XXXX Vertriebs-GmbH an den Beschwerdeführer, der geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH und nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert war, bei der Bildung der jeweiligen Beitragsgrundlagen gem. § 25 GSVG in den Jahren 2012 bis 2015 zu Recht.

3.4.3. Die SVA stellte die Berechnung der Beiträge im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dar. Wie bereits festgehalten, wurde der Höhe der Beiträge in der Beschwerde auch nicht substantiell entgegengetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht gestellt, auch wurden darin keine Beweisanträge gestellt, sodass zusätzliche von einem konkludenten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Firmenpension Geschäftsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2174525.1.00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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