TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 W266 2149980-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W266 2149980-1/40E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020, Zl. W266 2149980-1/34E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden.

Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden, sprich dass er zwangsweise nach Afghanistan verbracht werden würde.

Der Revisionswerber ist seit beinahe fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und hat er sich hier immer wohl verhalten. Nach einem Suizidversuch im März 2017 befand sich der Revisionswerber in medikamentöser Therapie und nehme in weiterer Folge Antidepressiva ein. Er verließ zudem bereits etwa im Jahr 2005 Afghanistan in Richtung Iran und hat er seit vielen Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und ist er nicht darüber in Kenntnis, ob überhaupt noch Verwandte in Afghanistan aufhältig sind. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung befürchtet der Revisionswerber nicht in der Lage zu sein, ohne Unterstützung durch Verwandte oder soziales Netzwerk in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können und hat er auch Angst davor, aufgrund seiner psychischen Erkrankung stigmatisiert zu werden. Zudem hat er keinen Rückhalt durch Familienangehörige, welche ihn bei einer erforderlichen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt bzw. einem Krankenhaus in Afghanistan begleiten würden.

Der RW hat sich immer wohl verhalten in Österreich und stellt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist, insbesondere aufgrund der Unbescholtenheit des Revisionswerbers, kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2149980.1.01

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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