TE Vwgh Beschluss 1997/4/22 94/11/0049

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984;
AZG §20;
AZG §28 Abs1;
AZG;
KJBG 1987;
Nachtarbeit der Frauen 1969;
VStG §22;
VStG §30 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des O in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Dezember 1993, Zl. UVS-19/29/5-1993, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz Geldstrafen von jeweils S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er sei für die ihm angelasteten Übertretungen nicht verantwortlich, insbesondere sei die "mangelnde Überwachung" der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch einen Geschäftsführer kein Tatbestandsmerkmal, rechtswidrig sei weiters seine Bestrafung wegen so vieler Delikte, wie Arbeitnehmer betroffen waren, sowie die Verneinung des Vorliegens eines Ausnahmefalles gemäß § 20 AZG.

Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhinge. Soweit er nicht nur die Tatfrage anspricht bzw. den Inhalt des angefochtenen Bescheides verkennt (bei der angenommenen "mangelnden Überwachung" des Bevollmächtigten handelt es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal, sondern um ein Verschuldenselement), sind die zu lösenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne daß Widersprüche gegeben wären, beantwortet (siehe zur Verantwortlichkeit des Arbeitgebers neben einem Bevollmächtigten sowie zu dessen wirksamer Überwachung und zur Darlegung der dazu getroffenen Maßnahmen Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 766 ff insbesondere E. 47, 52, 67, 70, S. 817 f E. 51 bis 53; zur Zulässigkeit der Bestrafung wegen so vieler Delikte, wie Arbeitnehmer betroffen sind, S. 871 f E. 21 bis 23; zur Frage des Vorliegens eines "Ausnahmefalles" die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0136, und vom 8. September 1994, Zlen. 92/18/0521, 0522; zur mangelnden Relevanz der Einwilligung der betreffenden Arbeitnehmer die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1989, Zl. 88/08/0168, und vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0025).

Da die jeweils verhängten Geldstrafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

Für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde sieht das Gesetz keinen Zuspruch von Aufwandersatz vor.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110049.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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