TE Bvwg Beschluss 2021/1/19 W192 2234950-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2021
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Entscheidungsdatum

19.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
VwGVG §32 Abs1

Spruch


W192 2234950-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.11.2020, W192 2234950-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG i.d.g.F. abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 04.11.2016 einen freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen. In der Folge begründete die Antragstellerin am 15.11.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

Am 14.12.2016 wurde der Antragstellerin in Stattgabe ihres Antrags vom 21.11.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit einem Gültigkeitszeitraum von 14.12.2016 bis 14.12.2021 ausgestellt.

Am 11.12.2018 wurde der gemeinsame Haushalt zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehegatten aufgelöst.

Die Ehe zwischen der Antragstellerin und dem ungarischen Staatsangehörigen wurde in der Folge mit Beschluss eines serbischen Bezirksgerichts vom 04.03.2019 geschieden.

Am 09.05.2019 setzte die Antragstellerin die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde von der Ehescheidung in Kenntnis.

2. Mit Schreiben vom 06.02.2020 ersuchte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

Mit Schreiben vom 13.03.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Antragstellerin über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

In einer – nach Fristerstreckung – am 02.04.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der damals bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin aus, die Antragstellerin sei bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wo sich nunmehr ihr Lebensmittelpunkt befinde. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus ihrer Beschäftigung in der Gastronomie, mit welcher sie ein Einkommen von ca. EUR 1.300,- exklusive Überstunden und Trinkgeldern netto 14mal jährlich erziele. Aufgrund der COVID-Pandemie sei der Betrieb eingestellt, doch habe der Arbeitgeber ihr schriftlich eine Einstellung bei Wiederaufnahme des Betriebs zugesagt. Die Antragstellerin spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und beabsichtigte die Absolvierung einer Prüfung. Diese sei ehrenamtliches Mitglied beim Roten Kreuz und tätige im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig Spenden; zudem verfüge sie über eine unbefristete Wohnmöglichkeit, sei unbescholten und habe im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diese beziehe keine staatlichen Leistungen und es seien deren Beziehungen zum Heimatstaat abgebrochen worden. Da mit einer Ausweisung demnach ein erheblicher Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin verbunden wäre, werde beantragt, das eingeleitete Verfahren einzustellen.

Beiliegend übermittelt wurden ein auf den Unterkunftgeber (laut ZMR) der Antragstellerin lautender Mietvertrag über eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 28,13 m2, (teils unleserliche) Verdienstnachweise für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020, die serbische Heiratsurkunde, das serbische Scheidungsurteil (in deutscher Übersetzung), eine Meldebestätigung, ein Spendenaufruf des Wiener Roten Kreuzes und eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers vom 27.03.2020.

3. Mit Bescheid vom 31.07.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, der Antragstellerin komme infolge ihrer Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu; seit dem 11.12.2018 habe kein aufrechtes Familienleben mehr zwischen der Antragstellerin und ihrem nunmehrigen Ex-Ehegatten bestanden. Die Ehe habe etwas mehr als zwei Jahre angedauert und es habe die Antragstellerin die erfolgte Ehescheidung der zuständigen Behörde nicht unmittelbar bekanntgegeben, sodass gegen diese eine Anzeige gemäß § 77 NAG eingebracht worden sei. Diese erfülle zwar die Eigenschaft als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG, jedoch habe die Ehe nicht die erforderlichen drei, sondern bloß etwas mehr als zwei Jahre bestanden. Es liege auch kein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten oder eine besondere Obsorgeverpflichtung in Österreich vor, die einen der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG begründen würden.

Die nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmende individuelle Abwägung habe ergeben, dass der Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Die geschiedene und kinderlose Antragstellerin führe in Österreich kein Familienleben und es hätte kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Diese habe hier gearbeitet und sich ein Privatleben aufgebaut. Besonders schützenswerte Aspekte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen gewesen. Die junge und gesunde Antragstellerin sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, spreche die Sprache ihres Herkunftsstaates und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, sodass sie ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr eigenständig bestreiten werde können. Schließlich sei es der Antragstellerin unbenommen, die in Österreich begründeten Bindungen besuchsweise aufrechtzuerhalten.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin am 02.09.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Ermittlungsverfahren die gemäß § 54 Abs. 5 NAG erforderliche Prüfung aller bekannten Tatsachen durchzuführen. Hintergrund der Scheidung sei gewesen, dass die Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht mehr habe zugemutet werden können, weshalb diese bereits vor der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen wäre. Die Ehe sei aufgrund des Verschuldens des Ehegatten gescheitert. Die Antragstellerin erbringe auch den Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltsrechts vorliegen würden; diese erfülle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG; sie habe eine ortsübliche Unterkunft, verfüge über ausreichende Existenzmittel sowie über eine umfassende Krankenversicherung und sei unbescholten. Einzig die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG würden von der Antragstellerin nicht zur Gänze erfüllt werden. Die Ehe habe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens unter drei Jahren bestanden, jedoch davon mehr als ein Jahr im Bundesgebiet. Da der Antragstellerin wegen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet werden konnte, sei das Unterschreiten der Dreijahresgrenze gerechtfertigt. Dies entspreche auch den Regelungen des Art. 13 Abs. 2 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie, demgemäß die Scheidung von Familienangehörigen eines Unionsbürgers nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führe, wenn die Scheidung aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich sei, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Die belangte Behörde habe jedenfalls dadurch, dass sie die Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe, den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung, die Kenntnisse der deutschen Sprache, die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen humanitären Tätigkeiten sowie vor allem ihre Integration am Arbeitsmarkt, ihre ausreichenden Existenzmittel und den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie ihre Unbescholtenheit nicht berücksichtigt habe, das weiterhin bestehende Aufenthaltsrecht der Antragstellerin einer willkürlichen Prüfung unterzogen. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

5. Mit Erkenntnis vom 19.11.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

In der Entscheidungsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht – soweit gegenständlich relevant – zusammengefasst erwogen, dass die Antragstellerin nicht aufgezeigt hätte, dass ihr ein Festhalten an der Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen wegen einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen nicht habe zugemutet werden können, zumal diese ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren nicht konkret erstattet habe. Lediglich im Rahmen der Beschwerde sei dies oberflächlich und bezogen auf den Einzelfall in keiner Weise konkretisiert behauptet worden. Ein konkreter Sachverhalt, welcher eine solche Annahme im Fall der Antragstellerin begründen würde, sei jedoch nicht dargelegt worden; alleine der vorgebrachte Umstand, dass die Antragstellerin (zuerst) aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen wäre, ließe jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass ihr ein Festhalten an der Ehe wegen Verschulden ihres Ehegatten nicht hätte zugemutet werden können. Es seien auch keinerlei Unterlagen darüber vorgelegt worden, aus welchen Gründen die Ehescheidung tatsächlich erfolgte, sondern es sei lediglich die Kopie der letzten Seite der deutschen Übersetzung des serbischen Gerichtsurteils über die Ehescheidung in Vorlage gebracht worden, welcher sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen ließe, dass die Scheidung aus Verschulden des Ehegatten erfolgt wäre. Umso weniger sei von der Antragstellerin vorgebracht worden, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein; auch die Beschwerde habe Derartiges nicht konkret behauptet und es seien auch hierzu keinerlei Belege (etwa die Erstattung einer Anzeige) vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht erwog das Bundesverwaltungsgericht insbesondere, dass der Antragstellerin auf Grund ihrer Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Die Ehe habe weniger als drei Jahre – konkret zwei Jahre und etwa vier Monate – gedauert und sei kinderlos geblieben. Es seien daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 5 NAG trotz der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich wäre.

Mangels Vorlage dies bestätigender Unterlagen sei dem Vorbringen in der Beschwerde zu einer Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ex-Ehegatten der Antragstellerin nicht zu folgen. Selbst bei Zutreffen der Behauptung der Antragstellerin, das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe träfe ihren Ex-Ehemann, bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege. Mit dieser Bestimmung sei Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt worden (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führe, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich sei, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da die Antragstellerin weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe geworden sei, noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar seien, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, seien die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.

5. Jenes Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 23.11.2020 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 31.12.2020, eingelangt am 04.01.2020, beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin die Wiederaufnahme des mit dem dargestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei in der genannten Entscheidung ohne den Sachverhalt zu ermitteln unter Stützung auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 5 Z 2 NAG davon ausgegangen, dass durch die am 04.03.2019 erfolgte einvernehmliche Scheidung der am 04.11.2016 geschlossenen Ehe die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 2 NAG nicht erfüllt seien, da aus der Aktenlage nicht ersichtlich wäre, dass den ehemaligen Ehegatten ein Verschulden am Scheitern der Ehe treffe. Über das iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG erstattete Vorbringen in der Beschwerde, dass Hintergrund der Scheidung gewesen wäre, dass der Antragstellerin wegen einer Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht habe zugemutet werden können, weil die Ehe aufgrund des Verschuldens des Ex-Ehegatten als gescheitert anzusehen wäre, sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Der ehemalige Ehegatte der Antragstellerin habe nunmehr eine – beiliegend übermittelte, mit 26.11.2020 datierte – eidesstattliche Erklärung mit folgendem wörtlichen Inhalt abgegeben:

„Ich […] erkläre, an Eides statt, dass ich in der am 04.11.2016 geschlossenen Ehe mit Frau […] Eheverfehlungen durch hinreichende Verletzungen meiner ehelichen Verhaltenspflicht gesetzt habe. Die meinem schuldhaften Verhalten zurechenbaren Eheverfehlungen waren schwerwiegend. Unter den konkreten Umständen waren diese objektiv zur Herbeiführung der Ehezerrüttung geeignet. Die Ehe wurde durch meine Verletzungen der ehelichen Verhaltensplicht so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit meiner Ehegattin nicht mehr zu erwarten war. Ich bin aus diesem Grunde auch bereits vor der Scheidung am 11.12.2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Durch die von mir vorgenommene Zerstörung der Lebensgemeinschaft war auch meiner Ehegattin, wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzfähigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zuzumuten. Am 04.03.2019 die Ehe mit Beschluss des Grundgerichtes […] (Serbien) rechtskräftig geschieden.“

Die am 26.11.2020 ausgestellte eidesstattliche Erklärung sei der Antragstellerin am 17.12.2020 zugekommen und am 18.12.2020 dem bevollmächtigten Vertreter übergeben worden. Ex ante betrachtet hätten bereits zum Zeitpunkt der am 04.03.2019 erfolgten Scheidung der Ehe die in der vorliegenden Erklärung eingestandenen Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin vorgelegen, weshalb die Ehe zum Zeitpunkt der Scheidung unheilbar zerrüttet gewesen wäre, woraus lebensnah erkennbar sei, dass der Antragstellerin zur Vermeidung einer besonderen Härte ein Festhalten an der am 04.11.2016 geschlossenen Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Rückblickend hätten damit bereits bei der am 31.07.2020 erfolgten Erlassung des behördlichen Bescheides sowie bei Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 19.11.2020 die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 2 iVm Z 4 NAG bestanden. Hinzukomme, dass das Bundesverwaltungsgericht sich weder mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, noch ein Ermittlungs- und Beweisverfahren darüber vorgenommen habe. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die in der eidesstattlichen Erklärung beinhaltete rechtserhebliche Tatsache hervorgekommen, welche die Antragstellerin mangels rechtlichen Gehörs noch nicht im Detail habe vorbringen können, ohne dass sie daran irgendein Verschulden träfe. Da die in der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung beinhaltete Tatsache zumindest zur Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte führen können, sei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gegeben, von welchem die Antragstellerin erst am 17.12.2020 Kenntnis erlangt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Gerichtsakten des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrags:

2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).

Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

2.2. Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:

Das mit dem Antrag vorgelegte Schreiben des Ex-Ehegatten der Antragstellerin ist – nach deren eigenen Angaben – am 17.12.2020 zugekommen und am Folgetag dem bevollmächtigten Vertreter übergeben worden, welcher den vorliegenden Antrag am 04.01.2021 – somit fristgerecht – gestellt hat.

Die vorgelegte schriftliche Erklärung vom 26.11.2020 ist erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem BVwG mit dem am 23.11.2020 zugestellten Erkenntnis entstanden, was keinen Grund für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen „Hervorkommens“ eines neuen Beweismittels darstellen kann (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die im neu entstandenen Beweismittel dargestellten Ausführungen über die Gründe der Zerrüttung der Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Ehegatten bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben und es sich somit um neu hervorgekommene Tatsachen handelt.

Allerdings weisen diese Tatsachen keine Eignung auf, im wiederaufzunehmenden Verfahren voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. Zunächst ist festzuhalten, dass den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020, wonach die Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt habe, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege, durch den Inhalt des nun vorgelegten Schreibens des Ex-Ehegatten, wonach ihm schuldhafte Eheverfehlungen anzulasten seien, welche zur Zerrüttung der Ehe geeignet gewesen wären, nicht entgegengetreten worden ist. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde ausgeführt, dass durch die angeführte Bestimmung Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt worden ist (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führe, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich sei, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Das bloße Vorliegen eines Verschuldens des Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe reicht für die Annahme eines solchen Härtefalls, der zum Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts führen kann, nicht aus, zumal der Gesetzgeber dies andernfalls ausdrücklich geregelt hätte. Die Antragstellerin brachte, wie bereits im Erkenntnis vom 19.11.2020 festgehalten, zu keinem Zeitpunkt vor, Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe geworden zu sein, noch legte sie vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" dar, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre.

Das nunmehr zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages vorgelegte Schreiben des Ex-Ehegatten zeigt keinen Sachverhalt auf, welcher die Annahme begründen würde, dass die Antragstellerin während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt oder eines vergleichbar schwerwiegenden Fehlverhaltens des damaligen Ehegatten geworden wäre.

Der Inhalt der – oben wiedergegebenen – Erklärung des Ex-Ehegatten beschränkt sich vielmehr (wie bereits die Beschwerdeschrift von 01.09.2020) auf ausschließlich allgemein gehaltene Formulierungen in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut, welche keinen konkreten Sachverhalt erkennen lassen, welcher für die Antragstellerin im konkreten Fall eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe begründet hätte. Die Antragstellerin wäre jedenfalls gehalten gewesen, im Verfahren darzulegen, welche Verhaltensweisen ihres Ex-Ehemannes ein Festhalten an der Ehe für sie unzumutbar erscheinen ließen, um eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, ob diese sich allenfalls unter den Tatbestand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG subsumieren ließen. Die Beschränkung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne darzulegen, durch welchen Lebenssachverhalt dieser nach Ansicht der Antragstellerin verwirklicht wurde, vermag dem jedenfalls nicht Genüge zu tun, sodass sich der Inhalt der vorliegenden Erklärung von vorneherein als ungeeignet erweist, ein in der vorliegenden Rechtssache potentiell anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Überdies steht der Inhalt des zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags vorgelegten Schreibens des Ex-Ehegatten der Antragstellerin insofern im Widerspruch zum Vorbringen im Verfahren über die Ausweisung, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, als im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 01.09.2020 (S. 6) vorgebracht worden war, dass der Antragstellerin wegen einer „Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen“ ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet hätte werden können und diese aus diesem Grund bereits vor der Scheidung am 11.12.2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen wäre, während der Ehegatte noch bis 17.01.2019 in jener Wohnung verblieben wäre. Konträr dazu hält der Ex-Ehegatte in der nun vorgelegten Erklärung fest, dass er selbst bereits vor Scheidung am 11.12.2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen wäre, da eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit seiner Ehegattin nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch dieser markante Widerspruch untermauert die fehlende Aussagekraft des vorgelegten Schreibens. Letztlich ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Antrag weiterhin keine vollständige Fassung des serbischen Gerichtsbeschlusses über die Ehescheidung beigelegt wurde, welcher allenfalls Aufschluss über die der Scheidung tatsächlich zugrunde gelegenen Sachverhalte hätte geben können, sodass der Wiederaufnahmeantrag insgesamt (weiterhin) keinerlei Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen eines Härtefalls iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG beinhaltet.

Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme ist die nunmehr vorgelegte schriftliche Erklärung des Ex-Ehegatten der Antragstellerin demnach nicht geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, da das darin erfolgte allgemein gehaltene Eingeständnis des Verschuldens am Zerrütten der ehelichen Lebensgemeinschaft seinem Inhalt nach nicht geeignet ist, aufzuzeigen, dass besonders schwerwiegende Umstände (wie Gewaltausübung seitens des Ex-Ehegatten während der Ehe oder ein im Schweregrad vergleichbarer Sachverhalt) vorgelegen hätten, welche der Antragstellerin ein Festhalten an der Ehe unzumutbar gemacht hätten.

Somit konnte kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden, sodass dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben war.

2.3. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Unionsrecht Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2234950.2.01

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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