TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/26 W260 2205877-1

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Veröffentlicht am 26.02.2021
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Entscheidungsdatum

26.02.2021

Norm

AlVG §21
AlVG §47
ASVG §108 Abs4
ASVG §108a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W260 2205877-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 18.06.2018, VSNR XXXX , betreffend Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes iHv EUR 42,35-- ab dem 01.12.2017 gemäß § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) beantragte am 23.01.2018 beim Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai (im Folgenden „belangte Behörde“) einen Feststellungsbescheid gem. § 47 Abs. 1 AlVG betreffend die Höhe seines Leistungsanspruches und die Höhe der Bemessungsgrundlage seines Leistungsanspruches.

2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.06.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich EUR 42,35 ab dem 01.12.2017 gebühre. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 keine Beitragsgrundlagen vorliegen, im Jahr 2014 sei ein Kombilohn vorhanden und wurde dieser mit den Jahren 2008 und 2009 verglichen. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Geltendmachung am 16.11.2009 unter Heranziehung der Beitragsgrundlage 2008, die geschützte Bemessungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 8 AlVG erworben.

3. In seiner Beschwerde vom 13.07.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Arbeitslosengeldes iHv EUR 42,35 nicht korrekt durchgeführt worden sei, da die Behörde die zur Berechnung herangezogene Bemessungsgrundlage nicht mit dem Aufwertungsfaktor des § 108 Abs. 4 ASVG vervielfacht habe. Die Auslegung des § 21 Abs. 8 AlVG, wie sie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und auch der Oberste Gerichtshof (OGH) vertrete, sei seiner Ansicht nach nicht korrekt, sondern führe vielmehr zu einem nicht verfassungskonformen Ergebnis.

4. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2017 elektronisch übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 01.12.2017 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld und am 23.01.2018 einen Feststellungsbescheid nach § 47 Abs 1 AlVG.

Im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 ist vom 30.04.2014 bis 30.05.2014 ein Kombilohn vermerkt.

Im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 ist ab dem 16.11.2009 – zuletzt am 29.06.2018 - eine gleichbleibende Bemessungsgrundlage iHv EUR 3.385,01 vermerkt.

Beim Beschwerdeführer liegen in den Kalenderjahren 2015 und 2016 keine Jahresbeitragsgrundlagen vor.

Dem Beschwerdeführer gebührt ab dem 01.07.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 42,35.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Die Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers unterscheiden sich ausschließlich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Frage der Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufwertungsfaktors gem. § 108 Abs. 4 ASVG in der beschwerdegegenständlichen Bemessungsgrundlage werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung in diesem Erkenntnis verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

3.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21 (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind. (…)

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(…)

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

§ 47 (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

3.1.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Grundlagen

§ 108 (4) Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.

Aufwertungszahlen

§ 108a

(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten (Anm 1).

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.

3.1.3. § 21 Abs. 1 AlVG sieht eine Aufwertung der für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen vor, wenn diese zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr sind.

Abweichend davon sieht § 21 Abs. 8 leg.cit. keine Aufwertung vor, wenn für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das höchste nach Vollendung des 45. Lebensjahres erzielte Bruttoentgelt herangezogen wird.

3.1.4. Aus der Sicht des Beschwerdeführers wäre nun auch die in § 108 Abs. 4 AlVG vorgesehene Valorisierung für die in Abs. 8 genannten Arbeitslosen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, anzuwenden und ist dem aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu dieser Thematik bereits klar geäußert:

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012 führt zu § 21 Abs. 8 leg. cit. aus wie folgt:

„Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, wenn darin für den nach § 21 Abs. 8 AlVG zum Zeitpunkt der (neuerlich nach Erreichen der Altersgrenze vorgenommenen) Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 1. Dezember 2009 herzustellenden "Günstigkeitsvergleich" die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2008 (von EUR 3.372,62) der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage im Jahr 2000 (von - umgerechnet - EUR 2.965,05 ) gegenübergestellt und der (höhere) erstgenannte Betrag den weiteren - rechnerisch unbestritten gebliebenen - Berechnungen zur Höhe der anschließend zugestandenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugrundegelegt wird; im Übrigen bietet schon der eindeutige Wortlaut von Abs. 8 dieser Bestimmung ("Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 …") für eine (in Abs. 1 vorgesehene) Aufwertung nach § 108 Abs. 4 ASVG keinen Raum“ (VwGH vom 11.07.2012, 2011/08/0363).

3.1.5. § 21 Abs. 8 AlVG stellt auf ein monatliches Bruttoentgelt ab, das für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogen wird.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist der eindeutige Schutzzweck des § 21 Abs. 8 eine Person, die das 45 Lebensjahr überschritten hat und gemäß dieser Bestimmung das monatliche Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Hier wird, wie auch im gegenständlichen Fall, aufgrund des Alters und der sich daraus ergebenden möglichen Nachteile bei der Vermittlung, die höchste Bemessungsgrundlage berücksichtigt, eben bis der Arbeitslose ein höheres Bruttoentgelt erwirtschaften kann, dies im Unterschied zu Abs. 1 leg.cit.

Wie sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 108a Abs. 2 ASVG ergibt, bestimmt sich die Aufwertungszahl zusammengefasst aus Beiträgen der Pflichtversicherten.

Genau hier ist aus Sicht des erkennenden Senates der maßgebliche Punkt, warum zurecht keine Valorisierung gesetzlich vorgesehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in ähnlichem Zusammenhang bereits auch angesprochen: So ist die Einbeziehung der Bemessungsgrundlagen, die den Überbrückungshilfen zu Grunde liegen, in den Bemessungsgrundlagenschutz nach dem AlVG, nicht möglich, denn würde dies einseitig zu Lasten der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten gehen, weil der höheren Bemessungsgrundlage keine entsprechenden Beitragsleistungen gegenüberstehen (vgl. VwGH vom 09.02.2018, Ra 2017/08/0136). Genau das ist auch hier der Fall.

Voraussetzung für die Anwendung des „Bemessungsgrundlagenschutzes“ des Abs. 8 leg.cit. ist, dass ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall ist, abweichend von Abs.1 und 2 bei jeder zukünftigen Geltendmachung nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht automatisch der Grundbetrag anhand der letzten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln, sondern es ist das für die Bemessung eines früheren Grundbetrages herangezogene Bruttoentgelt auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen bis ein höheres Bruttoentgelt vorliegt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeistlosenversicherungsgesetz, § 21, Rn 477)

Dieser „Günstigkeitsvergleich“ dient dem Schutz älterer Personen und soll auch Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung bieten.

Diese durch den „Günstigkeitsvergleich“ entstehenden Mehrkosten werden im Sinne des Gesetzgebers und der Judikatur zurecht von der Gemeinschaft (der Arbeitslosenversicherten) getragen, eine zusätzlich zu tragende Aufwertung gem. § 108 Abs. 4 ASVG, würde jedoch auch aus Sicht des erkennenden Senates einseitig zu Lasten der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten gehen, weil der höheren Bemessungsgrundlage keine entsprechenden Beitragsleistungen gegenüberstehen, wie es der VwGH im obgenannten Erkenntnis bereits ausgesprochen hat.

3.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 21 Abs. 8 AlVG werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Der erkennende Senat kommt aus folgenden Überlegungen zur Ansicht, dass solche Bedenken nicht bestehen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt.

Grundsätzlich gilt es hiezu auszuführen, dass öffentlich- rechtliche Ansprüche unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie fallen.

Ein Eingriff in das Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird.

Ein solcher Eingriff ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht zu erkennen.

Der Vollständigkeit halber gilt es auszuführen, dass auch die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen darf (vgl Tomandl, ZAS 2000, 134).

Diese Unsachlichkeit wird offensichtlich vom Beschwerdeführer insbesondere darin erblickt, dass aufgrund der „Äquivalenz von Beitrag und Leistung aufgrund der Inflation vorliege“.

Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:

So hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei Kürzungen von Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren kann (vgl. VfSlg 14960, 11665 ua). In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung, da der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. OGH vom 18.07.2020, 10ObS81/02p).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass sowohl der OGH als auch der VfGH ausführen, dass aufgrund des Versorgungsgedankens im Sozialversicherungsrecht keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung vorliegen müssen, dem gilt es durch den erkennenden Senat nichts weiteres hinzuzufügen.

3.3. Der Kombilohn wird nicht bestritten und war sich mit diesem somit rechtlich nicht auseinanderzusetzen.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und ist das beschwerdegegenständliche Vorbringen rechtlicher Natur. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21AlVG.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Altersgrenze Arbeitslosengeld Aufwertung Bemessungsgrundlage Berechnung Feststellungsbescheid Günstigkeitsvergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2205877.1.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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