TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/24 97/15/0039

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19 Abs5;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Jänner 1997, Zl. UVS-05/F/28/00345/96, betreffend Übertretungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer der T-GmbH unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Münzgewinnspielautomaten für drei bestimmt bezeichnete Monate des Jahres 1995 einzubekennen und zu entrichten. Er habe dadurch Vergnügungssteuer für diese Monate in Höhe von jeweils S 18.000,-- verkürzt und sohin jeweils die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 iVm §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987, LGBl. 43/1987, sowie § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen jeder dieser drei Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 27.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer berief unter Hinweis auf seinen "Vermögensnachweis" gegen die Strafhöhe. Er gab zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, daß er ein Geschäftsführergehalt von S 10.000,-- pro Monat beziehe und über ein Haus sowie ein Auto (im Wert von S 480.000,--) verfüge. Diese Vermögensgegenstände seien ("bei der Bank X") belastet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die verhängten Strafen auf je S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 13 Tage) reduzierte. Die Taten des Beschwerdeführers bestünden in der gänzlichen Verkürzung der Abgabe für die betroffenen Zeiträume. Es würde daher in erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung geschädigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als gering angesehen werden, weil nicht erkennbar sei, daß die Verwirklichung der Tatbestände bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nur schwer hätte vermieden werden können oder daß die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Allerdings seien - wie bereits die Erstbehörde festgestellt habe - die Übertretungen fahrlässig begangen worden. Dieses Ausmaß des Verschuldens und die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen, als ungünstig zu wertenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse bewirkten eine Herabsetzung der Strafe. Die nunmehr festgesetzten Strafen würden der Höhe des jeweils verkürzten Steuerbetrages entsprechen und erschienen ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafen sei im Hinblick auf das Vorliegen mehrerer einschlägiger, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits rechtskräftiger Verwaltungsvorstrafen, die als erschwerend zu werten seien und denen keine Milderungsgründe gegenüberstünden, nicht in Betracht gekommen. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet habe und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht verlangt worden sei, sei gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Einkommensverhältnisse hätten sich nach der Erhebung der Berufung wesentlich verschlechtert; sein Einkommen sei nämlich von S 10.000,-- auf S 4.600,-- pro Monat (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) abgesunken. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen über die Einkommensverhältnisse anzustellen und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen bzw. dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß von der mündlichen Verhandlung abgesehen werde. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Regelung des § 51e Abs. 2 letzter Satz VStG keine Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen gewesen, die Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ins Treffen zu führen. Bei Bemessung der Strafe sei auch auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Bei Delikten, die vorsätzlich aber auch fahrlässig begangen werden könnten, sei die bloß fahrlässige Begehung strafmindernd. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall die fahrlässige Begehung nicht ausreichend berücksichtigt. Überdies sei das Ausmaß der mit den Verwaltungsübertretungen verbundenen Schädigung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, im gegenständlichen Fall nicht derart groß, daß die verhängten Geldstrafen gerechtfertigt wären. Diese Geldstrafen stünden in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Übertretungen und seien daher unverhältnismäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-- verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 600.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

§ 19 Abs. 1 VStG 1991 bestimmt, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Aus dem Grunde des § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde von den unbedenklichen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgehen. Liegen Angaben eines Berufungswerbers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, so ist die Berufungsbehörde ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzustellen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seiten 855f zitierte hg. Rechtsprechung). Das Beschwerdevorbringen zeigt daher nicht auf, daß die belangte Behörde durch die Unterlassung weiterer Ermittlungen betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers Verfahrensvorschriften verletzt hätte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung darf gemäß § 51e Abs. 2 VStG 1991 u.a. dann unterbleiben, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur gegen die Strafhöhe berufen hat. Will die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nach der genannten Gesetzesstelle von der mündlichen Verhandlung absehen, so wird sie durch das Gesetz nicht verpflichtet, hievon den Berufungswerber vor Bescheiderlassung zu verständigen.

§ 51e letzter Satz VStG 1991 bringt das Recht auf Parteiengehör zum Ausdruck (vgl. auch § 45 Abs. 3 AVG). Die belangte Behörde hat die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen entnommen. Es ist nicht erkennbar, was die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hätte bekanntgeben sollen. Es gehört nicht zur Gewährung des Parteiengehörs, daß der Partei Mitteilung von ihrem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren gemacht wird.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 ist bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, daß bei Delikten, die fahrlässig und vorsätzlich begangen werden können, die fahrlässige Begehung strafmildernd ist. Dies hat allerdings auch die belangte Behörde erkannt und im angefochtenen Bescheid die (bloß) fahrlässige Begehung als strafmildernd berücksichtigt.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, daß die übertretene Strafnorm dem Interesse der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung dient. Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dieses Interesse sei im erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, wenn die Einbekennung und Entrichtung einer Abgabe zur Gänze unterblieben ist.

Im angefochtenen Bescheid wird bei der Strafbemessung auch auf den Umstand Bedacht genommen, daß zu dem jeweiligen Tatzeitpunkt bereits mehrerere einschlägige Vorstrafen rechtskräftig verhängt gewesen seien. Hiezu enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller in der Beschwerde vorgetragenen Umstände und der unbestritten gebliebenen Vorstrafen zum Ergebnis gelangt ist, die Strafen seien in der von ihr festgesetzten - oben wiedergegebenen - Höhe angemessen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines von ihm wahrzunehmenden Ermessensfehlers nicht entgegenzutreten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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