TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 I410 2240726-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


I410 2240726-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom 01.02.2021, VSNR/Abt.: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 03.08.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (damals noch „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“), Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), eine Versicherungserklärung für Freiberufler sowie einen ausgefüllten und unterfertigten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung. Darin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Juni 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen von Bergwander- und Schneeschuhwanderführungen ausübe und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit – allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2019 überschreiten würden. Im Fragebogen führte sie als Auftraggeber „Travel XXXX und „Eventmanagement XXXX an. Angeschlossen war ein „Rahmen-Werkvertrag“ abschlossen zwischen der XXXX GmbH, Turtschentalerhof 1, 6161 Natters, und der Beschwerdeführerin, vom 24.05.2017.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sie – ausgehend von ihren übermittelten Unterlagen – ab 06.08.2019 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und zugleich die Unfallversicherung nach dem ASVG beginne.

In einem E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse an die belangte Behörde vom 28.01.2021 teilte diese mit, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für der XXXX als dem ASVG zugehörig beurteilt und eine entsprechende Anmeldung seitens des Unternehmens bereits erstattet worden sei. Eine darüberhinausgehende Zugehörigkeit der Tätigkeit als Bergführerin zum ASVG habe nicht festgestellt werden können.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2021 wurde „gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)“ amtswegig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Berg- und Schneeschuhwanderführerin (mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der XXXX ) im Zeitraum vom 06.08.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung „nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG idgF“ sowie der Unfallversicherung „nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG idgF“ unterlag. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit 20.06.2017 als Berg- und Schneeschuhwanderführerin (mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der XXXX ) selbständig erwerbstätig und habe in ihrer Versicherungserklärung vom 03.08.2019 angegeben, mit ihren Einkünften aus dieser selbständigen Tätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2019 zu überschreiten. Selbständige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, seien in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert und würden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG zugleich in der Unfallversicherung der Pflichtversicherung unterliegen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG) übersteigen werden. Aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin, die in Betracht kommende Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sowie nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 25.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich führte sie darin aus, sie sei bei Abgabe ihrer Versicherungserklärung ebenfalls von einer GSVG-Pflicht ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin bei der XXXX ausgegangen. Eine GPLA-Prüfung habe jedoch die ASVG-Pflicht der betreffenden Honorare festgestellt, sodass sie „keine bzw. sehr geringe GSVG-pflichtige Einnahmen erzielt“ habe. Wäre ihr dieser Umstand bei Abgabe der Versicherungserklärung bekannt gewesen, wäre klar gewesen, dass sie „nie die Versicherungsgrenze übersteigen werde“ und hätte sie keine derartige Erklärung abgegeben. Sie beantrage daher, „die Feststellung der Versicherungspflicht und die Vorschreibung von Versicherungsbeiträgen nach GSVG für 2019 zu stornieren“.

Nach einer Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, ihre „Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2019“ zu übermitteln, legte diese ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, welcher „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in der Höhe von 6.201,64 Euro ausweist, vor, allerdings nicht die angeforderte Einkommenssteuererklärung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2017 als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig. Dabei teilt sie u.a. ihre Arbeitszeit frei ein und kann jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren. Sie kann bzw. konnte über die Homepage des XXXX Bergsportführerverbandes, auf der sie als Bergwanderführerin mit ihren Kontaktdaten gelistet ist, kontaktiert werden. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2019 für mehrere Auftraggeber tätig.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde gegenüber mit Eingabe vom 03.08.2019, dort eigelangt am 06.08.2019, eine Versicherungserklärung abgegeben, wonach ihre Einkünfte aus ihren selbständigen Erwerbstätigkeiten im Bereich Bergwander- und Schneeschuhwanderführungen die Versicherungsgrenze im Kalenderjahr 2019 voraussichtlich überschreiten werden.

Bei der Abgabe der Versicherungserklärung hat die Beschwerdeführerin damit gerechnet, dass auch ihre Tätigkeiten als Bergwanderführerin für die „ XXXX GmbH“ als selbständige Tätigkeiten iSv § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sein würden.

Im Zuge einer GPLA-Prüfung bei der XXXX GmbH wurden diese Tätigkeiten allerdings als Tätigkeiten, die nach dem ASVG eine Versicherungspflicht begründen, eingestuft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2017, und damit auch im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum, als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig ist bzw war und sie dabei u.a. ihre Arbeitszeit frei einteilt und jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren kann, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Akteninhalt sowie den nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass sie als Bergwanderführerin über die Homepage des XXXX Bergführerverbandes gebucht werden konnte bzw. kann, folgt aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme durch die XXXX Gebietskrankenklasse am 06.11.2019 zur Überprüfung ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin aufgrund des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (vgl. AS 16) sowie einer Abfrage auf der Homepage des XXXX Bergführerverbandes unter der Rubrik „Bergwanderführer suchen“. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 für mehrere Auftraggeber tätig war, folgt aus ihren Angaben in der Versicherungserklärung. Dort nannte sie als Auftraggeber „Travel XXXX und „Eventmanagement XXXX und legte einen Rahmen-Werkvertrag“ mit der XXXX GmbH vor. Sie legte auch Rechnungen aus dem Jahr 2019, gestellt an „Travel XXXX “ und „ XXXX GmbH, XXXX “ vor.

Die Feststellungen betreffend die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Versicherungserklärung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt sowie den nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Erklärung samt Anhang und Eingangsstempel liegt im Akt der belangten Behörde ein.

Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ihre Tätigkeiten für die „ XXXX GmbH“ als selbständige Tätigkeiten iSv § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sein würden, folgt aus ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

Dass ihre Tätigkeiten für die „ XXXX GmbH“ hingegen dem ASVG unterlagen, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Korrespondenz zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der belangten Behörde vom 28.01.2021, überdies aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenausdruck.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich in seinem Erkenntnis vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0143, ausdrücklich dargelegt hat, besteht das System der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG angesichts der Schwierigkeit, dass das Unter- oder Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Die Abgabe einer Versicherungserklärung bewirkt daher, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Insoweit kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines „opting in“ zu: Es ist von der Sozialversicherungsanstalt bei Entgegennahme der Erklärung nämlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erklärung, es werde die Versicherungsgrenze überschritten werden, realistischen Annahmen entspricht. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tatsächlich ausübt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob sie die erwähnte Erklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte, oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben.

Zwar müssen öffentlich-rechtliche Willenserklärungen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche eine Partei zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde veranlasst haben, kommt es hingegen nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143; 02.02.2012, 2011/04/0017).

3.2. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, dort eingelangt am 06.08.2019, eine Versicherungserklärung abgegeben, wonach ihre Einkünfte aus ihren selbständigen Erwerbstätigkeiten im Bereich Bergwander- und Schneeschuhwanderführungen die Versicherungsgrenze im Kalenderjahr 2019 voraussichtlich überschreiten werden.

Ausgehend von ihren Angaben in der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin bei Abgabe ihrer Versicherungserklärung für das Kalenderjahr 2019 damit gerechnet, dass alle ihre Tätigkeiten als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin, auch jene für die „ XXXX GmbH“ in diesem Jahr als selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sein würden. Im Zuge einer GPLA-Prüfung bei der „ XXXX GmbH“ stellte sich jedoch heraus, dass ihre Tätigkeiten für diese tatsächlich dem ASVG unterlag. Die damit verbundene unrichtige Vorstellung der Beschwerdeführerin bezüglich der Höhe ihrer dem GSVG unterliegenden Einkünfte für das Jahr 2019 war Beweggrund für die Abgabe der Versicherungserklärung, sie betraf jedoch nicht deren Inhalt. Nach der oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst haben, nicht an. Der Umstand, dass die erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit für die „ XXXX GmbH“ letztlich nicht dem GSVG unterlagen und sie daher entgegen ihren Erwartungen die maßgebliche Versicherungsgrenze unterschritten hat, ändert sohin nichts an den Rechtswirkungen der Versicherungserklärung.

Die Beschwerdeführerin ist unbestritten seit Juni 2017 als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig. Sie kann dabei u.a. ihre Arbeitszeit frei einteilen und jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren und hat verschiedene Auftraggeber. Eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für (neue) Kunden bzw. Auftraggeber besteht über den Bergsportführerverband. Die Beschwerdeführerin übt damit seit diesem Zeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit iSv § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tatsächlich aus.

Dass es zu einer Beendigung oder Unterbrechung dieser Tätigkeit als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin im gegenständlich relevanten Zeitraum vom 06.08.2019 bis zum 31.12.2019 gekommen ist, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit für die XXXX GmbH der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag und ansonsten „keine bzw. nur sehr geringe“ Einkünfte, wie in der Beschwerde ausgeführt, erzielte, lässt auch keinen anderen Schluss zu. Denn für eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit – hier mit Blick auf Tätigkeiten als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin abgesehen von jenen für die XXXX GmbH – kommt es nicht darauf an, dass keine Einkünfte erzielt wurden oder ein zeitweises Nichtätigsein vorliegt, solange weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt sind (vgl. VwGH 24.11.201, 2010/08/0145 mwN). Dass dies im hier maßgeblichen Zeitraum der Fall war, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit über die Homepage des XXXX Bergsportführerverbandes anbot und damit am Markt auftrat sowie aus ihren Angaben in der Versicherungserklärung.

Durch ihre Tätigkeit als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin für die XXXX GmbH trat eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ein. Dass durch die darüberhinausgehende betriebliche Tätigkeit in diesem Bereich eine Pflichtversicherung nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eintrat, ist nicht ersichtlich.

Die Versicherungserklärung löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens ab, nicht aber auch für die Vergangenheit. Die Pflichtversicherung beginnt demnach mit dem Tag, an dem die Versicherungserklärung bei der belangten Behörde einlangt ist (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126). Die Versicherungserklärung bezog sich unstrittig nur auf das Jahr 2019.

Im Lichte dessen hat die belangte Behörde zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 06.08.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.

Aufgrund der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag sie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG zugleich auch der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

3.5. Im Ergebnis ist der Ansicht der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597/2005; VfSlg 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit Erklärung Pflichtversicherung Rechtswirkung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I410.2240726.1.00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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