TE Vfgh Beschluss 2021/2/23 G29/2021

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1b
ZPO §72 Abs3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags; Sachlichkeit der Kostentragung für eine Äußerung durch den (Antrags-)Gegner im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2. Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §72 Abs3 letzter Satz ZPO wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG. Der Antragsteller erblickt die behauptete Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darin, dass in Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs3 letzter Satz ZPO kein Kostenersatz gebühre. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der (Antrags-)Gegner die Kosten für eine Äußerung zum Antrag auf Verfahrenshilfe selbst zu tragen habe.

3. Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Antragsteller verkennt, dass das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vergleich zum streitigen Zivilverfahren einen unterschiedlichen Verfahrenszweck bzw Gegenstand hat. Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht es nicht um die Durchsetzung aus dem Privatrecht abgeleiteter Ansprüche, sondern um die Sicherstellung des Funktionierens einer geordneten Rechtspflege bzw des effektiven Zuganges zu Gericht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen – nicht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl VfSlg 13.455/1993, 15.190/1998 mwN, 19.762/2013). Vor diesem Hintergrund handelt der Gesetzgeber nicht unsachlich, wenn er den Kostenersatz im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs3 letzter Satz ZPO ausschließt.3. Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Antragsteller verkennt, dass das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vergleich zum streitigen Zivilverfahren einen unterschiedlichen Verfahrenszweck bzw Gegenstand hat. Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht es nicht um die Durchsetzung aus dem Privatrecht abgeleiteter Ansprüche, sondern um die Sicherstellung des Funktionierens einer geordneten Rechtspflege bzw des effektiven Zuganges zu Gericht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen – nicht dem Gleichheitsgrundsatz vergleiche VfSlg 13.455/1993, 15.190/1998 mwN, 19.762/2013). Vor diesem Hintergrund handelt der Gesetzgeber nicht unsachlich, wenn er den Kostenersatz im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs3 letzter Satz ZPO ausschließt.

Ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Regelung in §72 Abs3 letzter Satz ZPO einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK des Antragstellers bewirkt, ist die Regelung auch unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich, zumal im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Anwaltspflicht besteht (§72 Abs3 erster Satz ZPO) und in der Regel von keinem erheblichen Kostenaufwand auszugehen ist. Inwiefern §72 Abs3 letzter Satz ZPO eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK darstellen kann, ist für den Verfassungsgerichtshof anhand des Antragsvorbringens nicht erkennbar.

Das weitere Vorbringen, der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg entspreche insbesondere nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien sowie des Oberlandesgerichtes Linz zu §72 Abs3 letzter Satz ZPO, wendet sich der Sache nach nur gegen die Vorgangsweise des Gerichtes bei Anwendung des Gesetzes, macht also lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken gehen ins Leere, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG alleine über die "Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen", nicht aber über allfällige Vollzugsfehler befindet. Die Entscheidung des Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG (vgl VfGH 2.7.2015, G145/2015; VfSlg 20.188/2017).Das weitere Vorbringen, der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg entspreche insbesondere nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien sowie des Oberlandesgerichtes Linz zu §72 Abs3 letzter Satz ZPO, wendet sich der Sache nach nur gegen die Vorgangsweise des Gerichtes bei Anwendung des Gesetzes, macht also lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken gehen ins Leere, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG alleine über die "Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen", nicht aber über allfällige Vollzugsfehler befindet. Die Entscheidung des Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG vergleiche VfGH 2.7.2015, G145/2015; VfSlg 20.188/2017).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Kostenersatz, Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G29.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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