TE Vfgh Beschluss 2021/2/23 G378/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
VwGG §38a Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des VwGG betreffend die ausschließliche Sperrwirkung eines Beschlusses des VwGH für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "ein Verwaltungsgericht" in §38a Abs3 Z1  VwGG: Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG sowie weitere näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, dass die Kundmachung eines Beschlusses nach §38a VwGG nur Sperrwirkungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht hingegen in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden entfalte.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §38a VwGG (vgl VfGH 8.10.2020, V505/2020) lässt das Vorbringen im Antrag die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller ist insbesondere darauf zu verweisen, dass gegen eine verwaltungsbehördliche Entscheidung eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann, das die Vorgaben des §38a Abs3 Z1 VwGG zu beachten hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsverfahren, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G378.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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