RS Vfgh 2021/2/23 E1388/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146, §149 Abs1
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines - unter einer Bedingung gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens eines bestimmten Begehrens; keine Nachholung der versäumten Prozesshandlung

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde unter der Bedingung gestellt, dass dem im selben Schriftstück gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben wird. Damit handelt es sich bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht um einen Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn die zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständige, vom VfGH verschiedene Behörde diesem nicht stattgibt. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG, nach dem ein bestimmtes Begehren erforderlich ist, ist ein bedingter Antrag dieser Art jedoch unzulässig.

Darüber hinaus hat es die antragstellende Gesellschaft verabsäumt, gleichzeitig mit ihrem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.

Entscheidungstexte

  • E1388/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2021 E1388/2020

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Antrag, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1388.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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