TE Vfgh Beschluss 2021/3/10 G33/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2021
beobachten
merken

Index

20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GBG 1955 §119 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags; Sachlichkeit einer Bestimmung des GrundbuchsG 1955 betreffend die ausschließliche Zustellung an den Vertreter des Antragstellers

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2. Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §119 Abs1 erster Satz GBG 1955 idF BGBl I 81/2020: Es widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sowie dem Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG, dass die Erledigung eines Grundbuchsantrages lediglich dem Rechtsvertreter des Antragstellers und nicht auch (zusätzlich) dem Antragsteller selbst zugestellt werde.

3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 20.033/2015) lässt das Vorbringen im Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass §119 Abs1 GBG 1955 – wie auch im Zivilprozess – jedenfalls die Zustellung an den Vertreter des Antragstellers vorsieht; es ist Aufgabe des Vertreters, den Vertretenen über alle Verfahrensschritte zu informieren.

4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Grundbuch, VfGH / Ablehnung, Vertreter, Zustellung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G33.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten