RS Vfgh 2021/3/10 G33/2021

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GBG 1955 §119 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags; Sachlichkeit einer Bestimmung des GrundbuchsG 1955 betreffend die ausschließliche Zustellung an den Vertreter des Antragstellers

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20033/2015) lässt das Vorbringen im Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass §119 Abs1 GBG 1955 idF BGBl I 81/2020 - wie auch im Zivilprozess - jedenfalls die Zustellung an den Vertreter des Antragstellers vorsieht; es ist Aufgabe des Vertreters, den Vertretenen über alle Verfahrensschritte zu informieren.

Entscheidungstexte

  • G33/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2021 G33/2021

Schlagworte

Grundbuch, VfGH / Ablehnung, Vertreter, Zustellung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G33.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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