RS Vfgh 2021/3/10 KI13/2020 ua, E2375/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2, Art140 Abs7
EpidemieG 1950 §7 Abs1a
VfGG §7 Abs2, §88
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer Bestimmung des EpidemieG 1950 durch den zurückweisenden Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines nicht (mehr) bestehenden verneinenden Kompetenzkonfliktes mit einem Bezirksgericht

Rechtssatz

Zur Aufhebung des Beschlusses des LVwG: Der VfGH hat mit E v 10.03.2020, G380/2020 ua, §7 Abs1a zweiter Satz EpidemieG, idF BGBl I 63/2016 als verfassungswidrig aufgehoben und unter anderem gemäß Art140 Abs7 B-VG ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in dem beim VfGH zu E2375/2020, KI13/2020, anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das LVwG stützte seinen in Beschwerde gezogenen Beschluss unter anderem auf §7 Abs1a zweiter Satz EpidemieG idF BGBl I 63/2016. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt. Zur Aufhebung des Beschlusses des LVwG: Der VfGH hat mit E v 10.03.2020, G380/2020 ua, §7 Abs1a zweiter Satz EpidemieG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2016, als verfassungswidrig aufgehoben und unter anderem gemäß Art140 Abs7 B-VG ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in dem beim VfGH zu E2375/2020, KI13/2020, anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das LVwG stützte seinen in Beschwerde gezogenen Beschluss unter anderem auf §7 Abs1a zweiter Satz EpidemieG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2016,. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Da somit im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH schon aus diesem Grund kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG (mehr) vorliegt, ist der unter einem gestellte Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,- enthalten. Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das Land Niederösterreich und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen das Verwaltungsgericht gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:KI13.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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