RS Vfgh 2021/5/5 UA1/2021-40

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art138b Abs1 Z4
ZPO §219 Abs1
VfGG §7 Abs1, §20 Abs4

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mangels Vorliegens konkreter Rechtsschutzinteressen

Rechtssatz

Mit E v 03.03.2021, UA1/2021-13 wurde der Bundesminister für Finanzen zur Vorlage von E-Mails sowie lokal oder serverseitig gespeicherter Dateien von Bediensteten des Finanzministeriums an den Ibiza-Untersuchungsausschuss verpflichtet.

Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkretes Rechtsschutzinteresse gilt insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens.

Der nunmehrige Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen, weil im konkreten Fall vergleichbare konkrete Rechtsschutzinteressen nicht vorliegen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Parteien in Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG vor Zustellung der Enderledigung dann keine Einsicht in die von vorlagepflichtigen Organen dem VfGH übermittelten Akten und Unterlagen zu gewähren ist, wenn dies bereits streitentscheidend wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht, VfGH / Untersuchungsausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:UA1.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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