RS Vwgh 1958/7/10 0213/58

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Veröffentlicht am 10.07.1958
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1451
VwRallg

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung kann im Bereich des öffentlichen Rechtes nicht stattfinden. Einem Antrag eines Beamten auf Nachzahlung von „Aktivbezügen“ kann daher von der Dienstbehörde nicht eingetretene Verjährung entgegengehalten werden (Hinweis auf E 7.5.1934, Slg. Nr. 17.958/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1958000213.X00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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