RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2018/08/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §351c Abs1
ASVG §351c Abs3
ASVG §351f Abs1
ASVG §351g
AVG §37

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/08/0201 B 19.03.2021

Rechtssatz

Nach den allgemeinen Regeln des AVG ist der maßgebliche Sachverhalt grundsätzlich vom Hauptverband zu ermitteln. Das vertriebsberechtigte Unternehmen trifft jedoch - wie im Verfahren betreffend die Aufnahme in den EKO (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012; 27.1.2016, Ro 2015/08/0017) - auch im amtswegigen Streichungsverfahren eine besondere Mitwirkungsobliegenheit. Dies ergibt sich daraus, dass sich das Streichungsverfahren nach den Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren richtet und dieses umfassende Mitwirkungsobliegenheiten des Unternehmens in Bezug auf die Dartuung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufnahme vorsieht (vgl. etwa die §§ 351c Abs. 1 und 3 ASVG; 18 f, 22 VO-EKO). Im amtswegigen Streichungsverfahren besteht die besondere Mitwirkungsobliegenheit darin, die weitere Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den EKO darzulegen und dabei insbesondere die weitere Wirksamkeit der betreffenden Arzneispezialität darzutun sowie vorhandene Zweifel aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer oder gesundheitsökonomischer Sicht auszuräumen. Zu dem Zweck kann dem vertriebsberechtigten Unternehmen auch die Vorlage entsprechender Unterlagen, die zur Beseitigung der bestehenden Zweifel geeignet sind, aufgetragen werden (vgl. die §§ 351f Abs. 1 ASVG; 36 Abs. 3 VO-EKO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080200.L03

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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