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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergRechtssatz
Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinn des § 4 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 verfügt. § 4 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 regelt die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass die Zufahrt zu einer solchen naturgemäß nicht selbst bereits eine öffentliche Verkehrsfläche darstellen kann.Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Vlbg BauG 2001 verfügt. Paragraph 4, Absatz 2, Vlbg BauG 2001 regelt die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass die Zufahrt zu einer solchen naturgemäß nicht selbst bereits eine öffentliche Verkehrsfläche darstellen kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060045.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021