RS Vwgh 2021/3/11 Ra 2020/21/0408

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs5
VwGVG 2014 §7 Abs4
ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Das VwG verlangte gegenständlich in zu strenger Weise von dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters, sich beim BFA über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt des Bescheides zu erkundigen, obwohl überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die von der - auch vom VwG als "etabliert" angesehenen und ehemalig zur Rechtsvertretung berufenen - Rechtsanwaltskanzlei angebrachte Eingangsstampiglie, deren inhaltliche Richtigkeit auf telefonische Nachfrage auch noch einmal bestätigt wurde, ein falsches Eingangsdatum ausweisen könnte. Fehlten solche Anhaltspunkte, dann durfte vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Fremden auf den Wahrheitsgehalt des vermerkten Zeitpunkts der Zustellung des Bescheides des BFA vertraut werden, ohne dass ihm deshalb in Bezug auf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 eine besondere Nachlässigkeit anzulasten wäre (vgl. VwGH 17.1.1995, 94/11/0352).Das VwG verlangte gegenständlich in zu strenger Weise von dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters, sich beim BFA über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt des Bescheides zu erkundigen, obwohl überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die von der - auch vom VwG als "etabliert" angesehenen und ehemalig zur Rechtsvertretung berufenen - Rechtsanwaltskanzlei angebrachte Eingangsstampiglie, deren inhaltliche Richtigkeit auf telefonische Nachfrage auch noch einmal bestätigt wurde, ein falsches Eingangsdatum ausweisen könnte. Fehlten solche Anhaltspunkte, dann durfte vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Fremden auf den Wahrheitsgehalt des vermerkten Zeitpunkts der Zustellung des Bescheides des BFA vertraut werden, ohne dass ihm deshalb in Bezug auf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 eine besondere Nachlässigkeit anzulasten wäre vergleiche VwGH 17.1.1995, 94/11/0352).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210408.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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