RS Vwgh 2021/3/12 So 2021/06/0004

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2021/06/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2021/06/0002 B 17. März 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die antragstellenden Parteien der abgelehnten Richterin vorwerfen, sie habe "vorsätzlich und wissentlich" durch eine "offenkundig falsche Berichterstattung" den Senat getäuscht, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG nicht gelingen kann (vgl. VwGH So 2019/06/0001, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021060004.X02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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