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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie So 2021/06/0002 B 17. März 2021 RS 1Stammrechtssatz
Sofern die antragstellenden Parteien eine Befangenheit im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG daraus ableiten, dass die Richterin die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Entscheidung eines Hofrates/einer Hofrätin des VwGH über einen Verfahrenshilfeantrag keine Mitwirkung in einem dem Verfahren vor dem VwGH vorangegangenen Verfahren darstellt.Sofern die antragstellenden Parteien eine Befangenheit im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG daraus ableiten, dass die Richterin die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Entscheidung eines Hofrates/einer Hofrätin des VwGH über einen Verfahrenshilfeantrag keine Mitwirkung in einem dem Verfahren vor dem VwGH vorangegangenen Verfahren darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021060004.X01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021