RS Vwgh 2021/3/12 So 2021/06/0004

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §61

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2021/06/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2021/06/0002 B 17. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern die antragstellenden Parteien eine Befangenheit im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG daraus ableiten, dass die Richterin die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Entscheidung eines Hofrates/einer Hofrätin des VwGH über einen Verfahrenshilfeantrag keine Mitwirkung in einem dem Verfahren vor dem VwGH vorangegangenen Verfahren darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021060004.X01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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