RS Vwgh 2021/3/12 Ra 2021/06/0043

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0016 B 8. September 2014 RS 3

Stammrechtssatz

War die Revision zurückzuweisen, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060043.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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