RS Vwgh 2021/3/16 Ra 2021/12/0003

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

Allg PensionsG 2005 §5 Abs2 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §5 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 Abs1 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 Abs2 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 Abs2 Z1 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §7 Z1
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der §§ 5 und 6 Allg PensionsG 2005 für die Berechnung der Hinterbliebenenpension folgt aus § 7 Z 1 legcit. Dass die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 legcit. auch bei der Ermittlung der (fiktiven) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension zum Tragen kommt, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 Z 1 legcit. Demnach beträgt das Höchstausmaß der Verminderung der (bei Ermittlung der Pension nach § 6 Allg PensionsG 2005 zugrunde zu legenden) Leistung nach § 5 legcit. bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung. Auch bei einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension beruht der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht auf einer freien Entscheidung des Versicherten. So wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 653 Blg NR 22. GP 10) - durch die in § 6 legcit. getroffenen Sonderregelungen dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) - ähnlich wie im Fall des frühzeitigen Ablebens des Versicherten - das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.Die Anwendbarkeit der Paragraphen 5 und 6 Allg PensionsG 2005 für die Berechnung der Hinterbliebenenpension folgt aus Paragraph 7, Ziffer eins, legcit. Dass die Abschlagsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, legcit. auch bei der Ermittlung der (fiktiven) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension zum Tragen kommt, ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, letzter Halbsatz und Absatz 2, Ziffer eins, legcit. Demnach beträgt das Höchstausmaß der Verminderung der (bei Ermittlung der Pension nach Paragraph 6, Allg PensionsG 2005 zugrunde zu legenden) Leistung nach Paragraph 5, legcit. bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung. Auch bei einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension beruht der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht auf einer freien Entscheidung des Versicherten. So wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 653 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode 10) - durch die in Paragraph 6, legcit. getroffenen Sonderregelungen dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) - ähnlich wie im Fall des frühzeitigen Ablebens des Versicherten - das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120003.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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