RS Vwgh 2021/3/18 Ro 2020/21/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §70
AVG §76 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1a
BFA-VG 2014 §53 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §35 Abs4 Z1

Rechtssatz

Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Diese Bestimmung ist einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren - wobei die Beschwerde als verfahrensleitender Antrag gilt - und andererseits gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG anzuwenden (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0114). Für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 gelten gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG 2014. Dazu gehört jedenfalls § 35 VwGVG 2014 betreffend die Kostentragung (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240), der in seinem Abs. 4 Z 1 u.a. den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vorsieht. Damit wird an § 76 AVG angeknüpft, weshalb es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch diese Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist. Sie wird auch nicht von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 verdrängt, gilt doch diese Bestimmung nicht auch im (Schubhaft-)Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0071; VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0009). Vielmehr erfasst sie nur jene Dolmetscherkosten, die "im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005" entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des BFA bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung eine Barauslagenersatzpflicht des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen werden soll, zumal er dort im Fall seines Obsiegens - anders als bei Amtshandlungen des BFA - nach § 35 VwGVG 2014 seinerseits einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen hat (vgl. demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020210009.J01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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