RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2021/01/0074

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §30
VwGG §30a

Rechtssatz

Insoweit die Revision einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht stellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470, mit Verweis auf VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, und die daran anschließende Folgejudikatur).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010074.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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