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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu § 45 Z 1 UVPG 2000).Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen vergleiche VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu Paragraph 45, Ziffer eins, UVPG 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050137.L03Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021