RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs7

Rechtssatz

§ 62 Abs. 7 AWG 2002 stellt nicht darauf ab, aus welchen Gründen es zu einer Betriebseinstellung gekommen ist; das Vorbringen, die revisionswerbende Partei sei in die Auflösung des Bestandverhältnisses nicht eingebunden gewesen, geht daher ins Leere. Es bleibt einem Betroffenen zwar unbenommen, allfällige aus dieser behaupteten Tatsache entstandene Schäden im Zivilrechtsweg geltend zu machen; für die verwaltungsrechtliche Verantwortung, die erforderlichen Maßnahmen nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zu treffen, hat dieser Umstand jedoch keine Bedeutung, zumal diese kein Verschulden des Anlageninhabers an der unterlassenen Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L05

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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