RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs7
GewO 1994 §83
GewO 1994 §83 Abs3
VwRallg
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006

Rechtssatz

In der in sich geschlossenen Bestimmung des § 83 GewO 1994 wird jeweils explizit der "auflassende Anlageninhaber" angesprochen. Diese Bestimmung normiert darüber hinaus ausdrücklich, dass im Falle von von diesem nicht oder nur unvollständig getroffenen Vorkehrungen ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen sind (vgl. § 83 Abs. 3 leg. cit.). Die für den Fall sowohl einer Betriebseinstellung als auch einer Betriebsunterbrechung anwendbare Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 kennt demgegenüber weder die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 noch den Begriff des "auflassenden Anlageninhabers"; dass es in diesem Zusammenhang auf eine Auflassungshandlung im Sinne der Rechtsprechung ankäme (vgl. dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187), kann schon im Hinblick darauf, dass § 62 Abs. 7 AWG 2002 auch den Fall der bloßen Betriebsunterbrechung regelt, nicht zutreffen. Dazu kommt, dass diese Bestimmung, anders als § 83 Abs. 3 GewO 1994, auch nicht ausdrücklich vorsieht, wem im Falle des Nicht-Setzens der erforderlichen Maßnahmen ein entsprechender behördlicher Auftrag zu erteilen ist. Dass die vorliegend in Rede stehende Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 der Regelung des § 83 GewO 1994 also derart nachgebildet sei, dass die zu der letzteren Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH darauf übertragbar wäre, kann daher nach Auffassung des VwGH nicht gesagt werden; auch die Gesetzesmaterialien (RV 89 BlgNR 23. GP, S. 15) zu § 62 Abs. 7 AWG 2002 geben keinen derartigen Hinweis.In der in sich geschlossenen Bestimmung des Paragraph 83, GewO 1994 wird jeweils explizit der "auflassende Anlageninhaber" angesprochen. Diese Bestimmung normiert darüber hinaus ausdrücklich, dass im Falle von von diesem nicht oder nur unvollständig getroffenen Vorkehrungen ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen sind vergleiche Paragraph 83, Absatz 3, leg. cit.). Die für den Fall sowohl einer Betriebseinstellung als auch einer Betriebsunterbrechung anwendbare Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 kennt demgegenüber weder die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1994 noch den Begriff des "auflassenden Anlageninhabers"; dass es in diesem Zusammenhang auf eine Auflassungshandlung im Sinne der Rechtsprechung ankäme vergleiche dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187), kann schon im Hinblick darauf, dass Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 auch den Fall der bloßen Betriebsunterbrechung regelt, nicht zutreffen. Dazu kommt, dass diese Bestimmung, anders als Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994, auch nicht ausdrücklich vorsieht, wem im Falle des Nicht-Setzens der erforderlichen Maßnahmen ein entsprechender behördlicher Auftrag zu erteilen ist. Dass die vorliegend in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 der Regelung des Paragraph 83, GewO 1994 also derart nachgebildet sei, dass die zu der letzteren Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH darauf übertragbar wäre, kann daher nach Auffassung des VwGH nicht gesagt werden; auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 89 BlgNR 23. GP, Sitzung 15) zu Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 geben keinen derartigen Hinweis.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L10

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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