RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs7
GewO 1994 §83
GewO 1994 §83 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

In der in sich geschlossenen Bestimmung des § 83 GewO 1994 wird jeweils explizit der "auflassende Anlageninhaber" angesprochen. Diese Bestimmung normiert darüber hinaus ausdrücklich, dass im Falle von von diesem nicht oder nur unvollständig getroffenen Vorkehrungen ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen sind (vgl. § 83 Abs. 3 leg. cit.). Die für den Fall sowohl einer Betriebseinstellung als auch einer Betriebsunterbrechung anwendbare Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 kennt demgegenüber weder die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 noch den Begriff des "auflassenden Anlageninhabers"; dass es in diesem Zusammenhang auf eine Auflassungshandlung im Sinne der Rechtsprechung ankäme (vgl. dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187), kann schon im Hinblick darauf, dass § 62 Abs. 7 AWG 2002 auch den Fall der bloßen Betriebsunterbrechung regelt, nicht zutreffen. Dazu kommt, dass diese Bestimmung, anders als § 83 Abs. 3 GewO 1994, auch nicht ausdrücklich vorsieht, wem im Falle des Nicht-Setzens der erforderlichen Maßnahmen ein entsprechender behördlicher Auftrag zu erteilen ist. Dass die vorliegend in Rede stehende Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 der Regelung des § 83 GewO 1994 also derart nachgebildet sei, dass die zu der letzteren Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH darauf übertragbar wäre, kann daher nach Auffassung des VwGH nicht gesagt werden; auch die Gesetzesmaterialien (RV 89 BlgNR 23. GP, S. 15) zu § 62 Abs. 7 AWG 2002 geben keinen derartigen Hinweis.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L10

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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