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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
§ 26a ZustG verlangt neben der "kontaktlosen" Hinterlassung der Sendung auch eine Verständigung (primär) des Empfängers über die vorgenommene Zustellung sowie die Beurkundung ihrer Vornahme bzw. der Gründe ihrer Unmöglichkeit. Wird diese Beurkundung unterlassen, so kann nicht davon ausgegangen werden, der Beweis für eine insgesamt vorschriftsmäßige Zustellung sei bereits durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht und dem Empfänger obliege der Gegenbeweis (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014).Paragraph 26 a, ZustG verlangt neben der "kontaktlosen" Hinterlassung der Sendung auch eine Verständigung (primär) des Empfängers über die vorgenommene Zustellung sowie die Beurkundung ihrer Vornahme bzw. der Gründe ihrer Unmöglichkeit. Wird diese Beurkundung unterlassen, so kann nicht davon ausgegangen werden, der Beweis für eine insgesamt vorschriftsmäßige Zustellung sei bereits durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht und dem Empfänger obliege der Gegenbeweis vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210001.J03Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021